20 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Artikel 35.
Das Heer begreift alle Abteilungen des stehenden Heeres
und der Landwehr.
Im Falle des Krieges kann der König nach Maßgabe des
Gesetzes den Landsturm aufbieten.
Wegen der Marine pgl. R. V. Art. 53.
Absatz 2. Das Aufgebot des Landsturms erfolgt jetzt durch
den Kaiser.
Artikel 36.
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom
Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Regquisition
der Zivilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung
hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Wegen des Belagerungszustaudes pgl. Art. 111. — Agl.
C. P. O. § 758 A. 3.
Artikel 37.
Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestim-
mungen über die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegen-
stand besonderer Verordnungen.
Vgl. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mat 1874, § 39 und E. G. zum
G. V. G. § 7. — Vgl. auch Reichsmilitärstrafgerichtsordnung
vom 1. Dezember 1898.
Artikel 38.
Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste
beratschlagen oder sich anders, als auf Befehl, versammeln.
Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Beratung
militärischer Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind
auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, untersagt.
Val. Militärstrafgesetzbuch 88 101, 113.
Artikel 39.
Auf das Heer finden die in den Artikeln 5, 6, 29, 30
und 32 enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung,
als die militärischen Gesetze und Dissziplinarvorschriften nicht
entgegenstehen.