22 Die Verfassungsurkunde für den preußlschen Staat.
Die Fassung des Artikel 42 beruht auf dem Gesetze vom 14. April
1856. — Der Artikel 42 lautete früher:
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unter-
liegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen
Gesetzgebung. Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Ab-
lösung der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften
zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizet und obrigkeit-
liche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheits-
rechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren
Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer= und Gewerbeverfassung
herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen
und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bet erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die lber-
tragung des vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester
ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen
Gesetzen vorbehalten.
Titel III.
Vom Könige.
Artikel 43.
Die Person des Königs ist unverletzlich.
Artikel 44.
Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Re-
gierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigieit der Gegen-
zeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlich-
keit übernimmt.
Vgl. Art. 63. ##l auch Art. 61. — Wegen der Regentschaft
cäohl. Art. 58 A. 2
Artikel 45.
Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er
ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die WMrüürdi-
#ung der Gesetze *r“ erläßt is zu deren Ausführung nötigen
erordnungen.
Vgl. Art. 106.