Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 23
Artikel 46.
Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Ugl. jetzt noch R. V. Art. 63 und 64.
Artikel 47.
Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den
übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz
ein Anderes verordnet.
Vgl. N. V. Art. 18, 64 A. 2.
Artikel 48.
Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen
zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Au-
stimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge sind, oder
wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden.
Vgl. jetzt noch R. V. Art. 11.— Die Abschließung der Handels-
verträge. gehört jetzt zur Zuständigkeit des Reichs: R. V.
Artikel 49.
Der König hat das Recht der Begnadigung und Straf-
milderung.
Zugunsten eines wegen Fleiner Amtshandlungen verur-
teilten Ministers kann deses echt nur auf Antrag derjenigen
Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausge-
gangen ist.
er König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur
auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.
Absatz 1. Vgl. St. P. O. § 484 (G. V. G. § 136) und Rchsges.
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900, § 72.
Artikel 50.
Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
Absatz 2. Ugl. jetzt R. V. Art. 4 Z. 3 und Reichsmünzgesetz vom
9. Juli 1873.