24 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Artikel 51.
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen.
Er kann sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen.
Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeit-
raums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler,
und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der
Auflösung die Kammern versammelt werden.
Vgl. R. V. Art. 13 und 25. — Vgl. Art. 56 und 57 und wegen
der Zeit der Berufung Art. 76.
Da die erste Kammer (Herrenhaus) keine Wahlkammer mehr ist
(Art. 65—68), so kann sie nicht mehr aufgelöst werden. — Die
Auflösung des Abgeordnetenhauses bewirkt eine Vertagung
des Herrenhauses: Art. 77 A. 3.
Artikel 52.
Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zu-
stimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen
nicht übersteigen und während derselben Session nicht wieder-
holt werden.
Vgl. Art. 77 und R. V. Art. 26.
Artikel 53.
Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich
in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte
der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Artikel 54.
Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eid-
liche Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs fest und un-
verbrüchlich zu halten und in Ubereinstimmung mit derselben
und den Gesetzen zu regieren.
Absatz 1. Vgl. dagegen B. G. B. § 2.
Artikel 55.
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht
zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Artikel 56.
Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhin-
dert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige