Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 25 
Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die 
Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in 
vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft 
beschlichen. 
Minder jährig: Art. 54 A. 1. 
Artikel 57. 
Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits 
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat 
das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in 
vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum An- 
tritt der Regentschaft von seiten desselben führt das Staats- 
ministerium die Regierung. 
Artikel 58. 
Der Regent übt die dem Könige Justehende Gewalt in dessen 
Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regent- 
schaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung 
des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten, umd in Über- 
einstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das be- 
stehende gesamte Staatsministerium für alle Regierungshand- 
lungen verantwortlich. 
Artikel 59. 
Dem Kronfideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz 
vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und 
Forsten angewiesene Rente. 
Die durch Gesetz vom 17. Januar 1820 angewiesene Rente betrug 
2573 098½ Taler. Durch Gesetz vom 30. April 1859 wurde 
sie um 500 000 Taler jährlich erhöht. Eine weitere Erhöhung 
um eine Million Taler trat infolge des Gesetzes vom 27. Januar 
1868 ein. Dazu kommt noch eine durch das Gesetz vom 
20. Februar 1889 festgesegzte Rente von drei Millionen und 
fünfmalhundertausend Mark. 
Außerdem sind die in der Nachweisung vom 27. Januar 1868 
verzeichneten Schlösser nebst Gärten und Parks, sowie nach dem 
Gesetze vom 20. Februar 1889 das Schloß Kiel nebst Gebäuden 
und Garten der ausschließlichen Benutzung des Königs, unter 
übernahme der Unterhaltungslast auf das Kronsideikommiß, vor- 
ehalten.
	        
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