Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 25
Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die
Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in
vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft
beschlichen.
Minder jährig: Art. 54 A. 1.
Artikel 57.
Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat
das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in
vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum An-
tritt der Regentschaft von seiten desselben führt das Staats-
ministerium die Regierung.
Artikel 58.
Der Regent übt die dem Könige Justehende Gewalt in dessen
Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regent-
schaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung
des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten, umd in Über-
einstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das be-
stehende gesamte Staatsministerium für alle Regierungshand-
lungen verantwortlich.
Artikel 59.
Dem Kronfideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz
vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und
Forsten angewiesene Rente.
Die durch Gesetz vom 17. Januar 1820 angewiesene Rente betrug
2573 098½ Taler. Durch Gesetz vom 30. April 1859 wurde
sie um 500 000 Taler jährlich erhöht. Eine weitere Erhöhung
um eine Million Taler trat infolge des Gesetzes vom 27. Januar
1868 ein. Dazu kommt noch eine durch das Gesetz vom
20. Februar 1889 festgesegzte Rente von drei Millionen und
fünfmalhundertausend Mark.
Außerdem sind die in der Nachweisung vom 27. Januar 1868
verzeichneten Schlösser nebst Gärten und Parks, sowie nach dem
Gesetze vom 20. Februar 1889 das Schloß Kiel nebst Gebäuden
und Garten der ausschließlichen Benutzung des Königs, unter
übernahme der Unterhaltungslast auf das Kronsideikommiß, vor-
ehalten.