Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Borbemerkung. 
  
Von den ersten Zeiten des Königtums an war Preußen tatsächlich 
eine absolute Monarchie; die alten Landstände hatten jede Bedentung 
verloren. Ale Rechte und Pflichten des Staates vereinigten sich in der 
Person des Königs (vgl. Allgem. Landrecht, Teil II, Titel 13, § 1). 
Nachdem man nach dem Tilsiter Frieden zunächst den schüchternen 
Versuch gemacht hatte, Vertreter der Landstände zur Beratung der 
Staatsangelegenheiten heranzuziehen und ihnen in den Bezirksregie- 
rungen volles Stimmrecht zu verleihen, verhieß zuerst Friedrich 
Wilhelm III. in dem Edikte vom 27. Oktober 1810 „der Nation eine 
zweckmäßig eingerichtete Repräsentation sowohl in den Provinzen als 
für das Ganze“. Diese Verheißung ward, nachdem die interimistische 
Repräsentation vom Februar bis September 1811 in Berlin versammelt 
gewesen war, in dem Edikte vom 7. September 1811 wiederholt. 
Auf dem Wiener Kongreß vertrat die preußische Regierung die 
Idee von landständischen, durch den Bundesvertrag gesicherten Ver- 
fassungen und stelte wiederholt den Antrag, daß in jedem Bundes- 
staate eine landständische Verfassung eingeflihrt werden sole, unter 
Festlegung des Minimums der den Landständen einzuräumenden Rechte. 
In einen im Mai 1815 eingereichten Entwurf einer Bundesverfassung 
war folgende Bestimmung aufgenommen: „In allen deutschen Staaten 
wird die bestehende landständische Verfassung erhalten, oder eine neue, 
dergestalt zu organisierende, daß ale Klassen der Staatsbürger daran 
teilnehmen, eingeführt, damit den Landständen das Recht der Be- 
wiligung neuer Steuern, der Beratung Über Landesgeseze . .. zu- 
stehe. Die einmal verfassungsmäßig bestimmten Rechte der Landstände 
werden unter den Schutz und die Garantie des deutschen Bundes gestelt.“ 
Im Anschluß an diese Anträge erließ der König unter dem 22. Mai 
1815 eine Verordnung, in welcher bestimmt wurde: 
1. es sol eine Repräsentation des Volkes gebildet werden; 
2. zu diesem Zwecke sind die noch vorhandenen Provinzialstände dem 
Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten und, wo keine vorhanden 
sind, anzuordnen; 
3. aus den Provinztalständen wird die Versammlung der Landes- 
repräsentanten gewählt;
	        
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