Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

30 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Ge- 
meinden zusammengesetzt ist. 
Die erste Abteilung besteht aus denfenigen Urwählern, auf 
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drit- 
teils der Gesamtsteuer fallen. 
Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern, 
auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze 
des zweiten Dritteils fallen. 
ie dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten be- 
steuerten Urwählern, auf welche das dritte Dritteil fällt. 
Jede Abteilung wählt besonders, und zwar ein Dritteil 
der zu wählenden Wahlmänner. 
ie Abteilungen können in mehrere Wahlverbände ein- 
geteilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler 
in sich schließen darf. 
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung aus der Zahl 
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rück- 
sicht auf die Abteilungen gewählt. 
Gemäß Art. 115 gilt bis jetzt die Verordnung vom 30. Mai 1849 
(unten im Anhang unter Nr. 3); vgl. auch Anhang Nr. 5, 8 7. 
Artikel 72. 
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt. 
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt 
das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen 
Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Teils der direkten 
Steuern die Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird. 
Absatz 2. Das Wahlgesetz ist noch nicht ergangen; bis jetzt 
gilt die Verordnung vom 30. Mai 1849 (vgl. Art. 115). 
Artikel 73. 
Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten dauert 
fünf Jahre. 
Die Legislaturperiode ist durch Gesetz vom 27. Mai 1888 von drei 
auf fünf Jahre erhöht wowen. — Vgl. R. V. Art. 24. 
Artikel 74. 
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße 
wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz 
der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Er-
	        
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