Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

34 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
Artikel 85. 
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der 
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. 
Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. 
Vgl. R. V. Art. 32 und Reichsges. vom 21. Mai 1906. 
Vgl. Gesetz vom 30. März 1873, abgeändert durch Gesetz vom 
24. Juli 1876, betreffend die Reisekosten und Diäten der 
Mitglieder des Hauses der Abgeordneten: 
81. 
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden 
Reisekosten und Diäten werden nach den folgenden Säten gewährt: 
I. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können, für das Kilometer mit 13 Pf. und für jeden 
Zu= und Abgang mit 3 Mark; 
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer mit 60 Pf. 
II. Die Diäten mit 15 Mark für den Tag. 
g 2. 
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der 
Reisekosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung. 
Titel VI. 
Von der richterlichen Gewalt. 
Artikel 86. 
Die richterliche Gavalt wird im Namen des Königs durch 
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes 
unterworfene Gerichte ausgeübt. 
Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt 
und vollstreckt. 
Absatz 1. Vgl. jetzt G. V. G. 8§ 1. 
Absatz 2. Vgl. Art. 87 a. 
Artikel 87. 
Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen 
auf ihre Lebenszeit ernannt. 
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche 
die Gesetze vorgesehen haben, ihre Amtes entsetzt oder zeit- 
weise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, welche 
nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Ver-
	        
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