34 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Artikel 85.
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes.
Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Vgl. R. V. Art. 32 und Reichsges. vom 21. Mai 1906.
Vgl. Gesetz vom 30. März 1873, abgeändert durch Gesetz vom
24. Juli 1876, betreffend die Reisekosten und Diäten der
Mitglieder des Hauses der Abgeordneten:
81.
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden
Reisekosten und Diäten werden nach den folgenden Säten gewährt:
I. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung,
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können, für das Kilometer mit 13 Pf. und für jeden
Zu= und Abgang mit 3 Mark;
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, für das Kilometer mit 60 Pf.
II. Die Diäten mit 15 Mark für den Tag.
g 2.
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der
Reisekosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung.
Titel VI.
Von der richterlichen Gewalt.
Artikel 86.
Die richterliche Gavalt wird im Namen des Königs durch
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes
unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt
und vollstreckt.
Absatz 1. Vgl. jetzt G. V. G. 8§ 1.
Absatz 2. Vgl. Art. 87 a.
Artikel 87.
Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen
auf ihre Lebenszeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche
die Gesetze vorgesehen haben, ihre Amtes entsetzt oder zeit-
weise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, welche
nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Ver-