Die Verfassungsurkunde fülr den preußischen Staat. 35
setzung an andere Stelle oder in den Ruhestand können nur
aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze an-
gegeben sind, und nu auf Grund eines richterlichen Beschlusses
erfolgen.
uf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der
Organisation der Gerichte oder ürer Bezirke nötig werden,
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Absatz 1. Vgl. G. V. G. § 6 und Ausführungsgesetz dazu vom
24. April 1878, § 7. — Vgl. Art. 87 a.
Absatz 2 und 3. Vgl. G. V. G. 8.
Artikel 87a.
Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für preußische
Gebietsteile und Gebiete anderer Bundesstaaten sind Ab-
weichungen von den Bestimmungen des Artikels 86 und des
ersten Absatzes im Artikel 87 zulässig.
Art. 87 aist eingefügt durch Gesetz, betr. eine Zusatzbestimmung
zu den Art. 86 und 87 der Verf.-Urk., vom 19. Februar 1879.
Artikel 88
ist durch Gesetz vom 30. April 1856 aufgehoben.
Der Artikel 88 lautete:
Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht
übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Ge-
setzes zulässtg.
Artikel 89.
Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz be-
stimmt.
Vgl. jetzt Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom
27. Januar 1877 und das preußische Ausführungsgesetz vom
24. April 1878.
Artikel 90.
Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher
sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Vgl. G. V. G. ö§ 2 ff.
Artikel 91.
Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, ins-
besondere Handels= und Gewerbegerichte, sollen im Wege der
Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Be-
dürfnis solche erfordert.