Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 39 
Artikel 101. 
In betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht ein- 
geführt werden. 
ie bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unter- 
worfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft. 
Artikel 102. 
Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur auf 
Grund des Gesetzes erheben. 
Artikel 103. 
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet 
nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der 
Ubernahme von Garantien zu Lasten des Staats. 
Vgl. Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873, Art. 18 A. 3 und Rchsges., 
betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874. 
Artikel 104. 
Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung 
der Kammern erforderlich. 
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden von 
der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die all- 
gemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, 
einschließlich einer Ubersicht der Staatsschulden, wird mit den 
Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung der 
Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Be- 
fugnisse der Oberrechnungskammer bestimmen. 
Absatz 1. „Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 
104 der Verfassungsurkunde sind alle Mehrausgaben, welche gegen 
die einzelnen Kapitel und Titel des nach Artikel 99 a. a. O. 
festgestellten Staatshaushaltsetats oder gegen die von der Landes- 
vertretung genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden 
haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar 
ausdrücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehrausgaben 
bei einem Titel durch Minderausgaben bei anderen ausgeglichen 
werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne 
dieses Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbständigen 
Beschlußfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als 
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden 
ist“ (Gesetz, betr. die Einrichtung und die Befugnisse der Ober- 
rechnungskammer, vom 27. März 1872, § 19 Abs. 1). 
Absatz 3. Dies ist das in der Anmerkung zu Abs. 1 angeführte 
Gesetz vom 27. März 1872.
	        
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