Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 41
für die sieben östlichen Provinzen, vom 3. Juli 1891, die Kreisord-
nung vom 13. Dezember 1872 mit Ergänzungsverordnung vom 19. März
1881 und die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 mit Er-
gänzungsverordnung vom 22. März 1881.
Titel X.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 106.
Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der
vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter könig-
licher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur
den Kammern zu.
Absatz 1. Wegen der Staatsverträge pvgl. Art. 48. — Ge-
setze treten, wenn im Gesetze selbst kein anderer Termin vor-
geschrieben ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf desjenigen Tages
in Kraft, aun welchem das sie enthaltende Stück der Gesetzsamm-
lung in Berlin ausgegeben ist: Gesetz vom 16. Februar 1874.
Artikel 107.
Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetz-
gebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die ge-
wöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen,
zischen welchen ein Zeitraum von wenigstens einundzwanzig
Tagen liegen muß, genügt.
Vgl. R. V. Art. 78.
Artikel 108.
Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staats-
beamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Ge-
horsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der
erfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet
nicht statt.
Artikel 109.
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben
und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen
Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Ver-
fassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein
Gesetz abgeändert werden.