42 Die Verfafsungsurkunde für deu preußischen Staat.
Artikel 110.
Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden
bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen
Gesetze in Tätigkeit.
Artikel 111.
Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei
dringender Gesahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5,
6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verpassungsurkunde zeit-
und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere be-
stimmt das Gesetz.
Vgl. Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (ge-
druckt im Anhange unter Nr. 8) und R. V. Art. 68.
» Titel XI.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 112,
welcher lautete:
„Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet
es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt gelten-
den gesetzlichen Bestimmungen“,
ist durch Gesetz vom 10. Juli 1906, § 2 aufgehoben.
Artikel 113.
Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Ver-
gehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Dar-
stellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.
Jett bilt ebas Reichsgeses über die Presse vom 7. Mai 1874. —
gl. Art.
Artikel 114
ist durch Gesetz vom 14. April 1856 aufgehoben.
Der Artikel 114 lautete:
Bis zur Emanierung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei
den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung.
Artikel 115.
Bis zum Erlasse des im Artikel 72 vorgeshenen Wahl-
gesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl
der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.
Wegen der Verordnung vom 30. Mai 1849 vgl. Anhang Nr. 3;
vgI. auch Gesetz vom 28. Juni 1906, Art. IV und Anhang Nr. 5,87.