Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 43
Artikel 116.
Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu
einem einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt
durch ein besonderes Gesetz.
Vgl. Anmerkung zu Art. 92.
Artikel 117.
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-
urkunde etatsmäßig angestellen Staatsbeamten soll im Staats-
dienergesetz besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 118.
Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund
des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung
Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nötig werden, so
wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen
den Kammern bei —* nächsten Versammlung mitteilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob
die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung
des deutschen Buͤndesstaats in Übereinstimmung stehen.
Absatz 1. Dieser mit den Königreichen Hannover und Sachsen
vereinbarte Verfassungsentwurf blieb ohne Erfolg.
Artikel 119.
Das im Artikel 54 erwähnte eidliche Gelöbnis des Königs,
so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern
und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem
Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision
dieser Verfassung. (Art. 62 und 108.)
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.
(L. S. Friedrich Wilhelm.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg.
von Manbufel von Strotha. von der Heydt.
von Rabe. Simons. von Schleinitz.