Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

44 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
Anhang. 
J. 
Verordnung 
wegen Bildung der ersten Kammer 
vom 12. Oktober 1854. 
(Ergangen auf Grund der Artikel 65—68 bzw. des Gesetzes vom 
7. Mat 1853.) 
  
81. 
Die erste Kammer besteht: 
1) aus den Prinzen Unseres königlichen Hauses, welche 
Wir, sobald sie in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die 
Großjährigkeit erreicht haben, in die erste Kammer zu 
berufen, Uns vorbehalten; 
2) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, 
3) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen 
sind. 
§ 2. 
Mit erblicher Berechtigung gehören zur ersten Kammer: 
1) die Häupter der fürstlichen Häuser von Hohengollern- 
Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen; 
2) die nach der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 
zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen 
deutschen zaschsündischen Häuser in Unseren Landen; 
3) die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 
1847 zur Herrenkurie des vereinigten Landtags berufenen 
Fürsten, Grafen und Herren. 
Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zur ersten 
Kammer diejenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf 
 
	        
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