46 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
§ 5.
Die von den Stiftern zu präsentierenden Vertreter werden
von den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den
Universitäten zu präsentierenden von dem akademischen Senate
aus der Zahl der ordentlichen Professoren, die von den Städten
zu präsentierenden von dem Magistrate, oder in Ermanglung
eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen kommunal=
verfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der Zahl der
Magistratsmitglieder erwählt.
86.
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bil—
dung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes
— bondschaftsezirte — (§ 4 Nr. 4) und wegen Ausübung
des Präsentationsrechts (§ 4 Nr. 1 bis 6) werden von Uns
erlassen.
Diese Bestimmungen sind in der Verordnung vom 10. November
1865 enthalten und unter Nr. 2 des Anhangs abgedruckt.
87.
Das Recht auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer
kann nur von preußischen Untertanen ausgeübt werden, welche
sich im Vollbesie der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohn-
sitz sst reußens haben und nicht im aktiven Dienste
eines außerdeutschen Staates stehen.
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres könig-
lichen Hauses — ein Alter von dreißig Jahren erforderlich.
Vgl. Verordnung vom 10. November 1805, F 4.
Absatz 1. Vgl. St. G. B. 8§§ 33, 34.
§ ..
Das Recht der Mitgliedschaft der ersten Kammer erlischt
bei denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der §§ 4
bis 6 präsentiert werden, mit dem Verluste der Eigenschaft,
in welcher die Präsentation erfolgt ist.
§ 9.
Das Recht der Mitgliedschaft der ersten Kammer geht außer
den Fällen der §§ 12 und 21 des Strafgesetzbuchs verloren,