48 Die Verfassungsurkunde filr den preußischen Staat.
2.
Verordnung,
betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte
wegen Bildung der Verbände des alten und des
befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke —
und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der
Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden
Mitglieder des Herrenhauses,
vom 10. November 1865.
(Ergangen auf Grund des Gesetzes vom 7. Mai 1853 und des §5 6 der
Verordnung vom 12. Oktober 1854.)
81.
Für die nach der anliegenden Nachweisung zu bildenden
Landschaftsbezirke des alten und des befestigten Grundbesitzes
sind zur Präsentation zu wählen: in der Provinz Preußen 18,
Brandenburg 15, Pommern 13, Schlesien 18, Posen 7, Sach-
sen 10, Westfalen 4, Rheinland 5.
Die Nachweisung ist nicht mit abgedruckt.
§2.
Zum alten Grundbesitze find solche Rittergüter zu zählen,
welche zur Zeit der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren
im Besitze einer und derselben Familie sich befinden.
§ 3.
Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter,
deren Vererbung in der männlichen Linie durch eine besondere
Erbordnung (Lehn, Majorat, Minorat, Seniorat, Fideikommiß,
fideikommissarische Substitution) gesichert ist.