Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. --
gesprochen hätte. Diese Zurückweisung rief in weiten Kreisen des
Volkes Mißbehagen hervor und bewirkte, daß man nun anfing, den
Beratungen der Provinzialstände regere Teilnahme entgegenzubringen.
Dies wurde dadurch erleichtert, daß vom Jahre 1841 ab den Provinzial-
ständen die Veröffentlichung ihrer Verhandlungen gestattet war.
Am 12. Oktober 1842 wurden zum erstenmal die ständischen Aus-
schüsse sämtlicher Provinzen nach Berlin berufen, um über allgemeine
Staatsangelegenheiten betreffende Regierungsvorlagen ihre beratende
Stimme abzugeben. Welche Bedeutung der König selbst dieser ständischen
Versammlung beilegte, geht daraus hervor, daß er nach Schluß der
Sitzungen den Mitgliedern der vereinigten Ausschüsse am 11. November
1842 erklärte, sie selen nur Vertreter ihrer eigenen Rechte und der
Rechte der Stände, von denen sie abgeordnet, nicht aber Repräsentanten
„oberflächlicher Meinungen und der Tageslehren“.
Zu einer festeren Organisatlon der landständischen Gesamtver-
tretung kam es erst durch das Patent vom 3. Februar 1847, die stän-
dischen Einrichtungen betreffend. Das Patent enthielt eine Weiter-
entwicklung der in der Kabinettsorder vom 17. Januar 1820 (oben
S. 4) und dem Gesetze vom 5. Juni 1823 (oben S. 4) getroffenen Be-
stimmungen und verordnete folgendes:
1. So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder
die Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern
erfordern möchten, werden Wir die Provinzialstände der Mon-
archle zu einen Vereinigten Landtage um Uns versammeln,
um für erstere die durch die Verordnung über das Staatsschuld-
wesen vorgesehene ständische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen
und zu letzterer Uns ihrer Zustimmung zu versichern.
2. Den Vereinigten ständischen Ausschuß werden Wir fortan
periodisch zusammenberufen.
3. Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Ver-
eintgten ständischen Ausschusse übertragen Wir:
a) in Beziehung auf den ständischen Beirat diejenige Mitwirkung,
welche den Provinzialständen durch das Gesetz vom 5. Juni 1823
§+l III Nr. 2, so lange keine allgemeine ständische Versammlungen
stattfinden, beigelegt war;
b) die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 vorgesehene ständische
Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden,
soweit solche nicht der ständischen Deputation für das Staats-
schuldenwesen übertragen wird;
J) das Petitionsrecht über innere, nicht bloß provinzielle Angelegen-
heiten.