Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 3. Verordnung vom 30. Mal 1849. 51 
3 
verordnung 
über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur 
Zweiten Kammer sjetzt: Haus der Abgeordneten! 
vom 30. Mai 1849. 
Vgl. Verfassung Art. 115. — Die Verordnung gilt in Hohenzollern 
gemäß Gesetz vom 30. April 1851, in den 1866 hinzugekommenen 
Landesteilen gemäß Gesetz vom 11. März 1869, in Lauen burg 
gemäß Gesetz vom 23. Junt 1876 und in Helgoland gemäß Gesetz 
vom 18. Februar 1891. — Vgl. Gesetz, betr. Abänderung der Vorschriften 
über das Verfahren bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten, 
vom 28. Juni 1906. 
  
§ 1. 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahl- 
männern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern 
in Urwahlbezirken gewählt. 
§ 2 
aufgehoben durch Gesetz vom 27. Juni 1860, § 4: Anhang Nr. 4. 
§ 3 
aufgeh oben durch Gesetz vom 27. Juni 1860, § 4: Anhang Nr. 4. 
84. 
Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu 
wählen. 
Vgl. Reglement § 2 Abf. 3. 
85. 
Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu 
einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von 
dem Landrate mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden 
zu einem Urwahlbezirke vereinigt. 
Wegen der 1866 erworbenen Landesteile vgl. Gesetz vom 11. März 
1869, § 2 Z. 1 und wegen Hohenzollern § 2 Z. 2 Abs. 2 des 
Gesetzes vom 30. April 1851. — Vgl. Reglement §§ 1 A. 2, 2.
	        
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