Anhang. 3. Verordnung vom 30. Mai 1849. 53
8 10.
Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichten-
den direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer)
in 3 Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung
ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Gesamtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich
bildet, oder in mehrere Urwahlbezirke geteilt ist (§ 6);
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden
zusammengesetzt ist (§ 5).
Jetzt gilt Anhang Nr. 5.
§ 11.
Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zunächst die
etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848, anstatt der
indirekten, eingeführte direkte Staatssteuer ein.
Wo weder Klassensteuer, noch klassifizierte Stener auf Grund der Ver-
ordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der Klassen-
steuer die in der Gemeinde zur Hebung kommende direkte Kommunalsteuer.
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der
Gemeindeverwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuerveranlagung
elne ungefähre Einschätzung bewirkt und der Betrag ausgeworfen werden,
welchen jeder Urwähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde.
Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, so
ist die Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtetlung die Gesell-
schafter gehören, zu gleichen Teilen auf dieselben zu repartieren.
Jetzt gilt das Gesetz vom 29. Juni 1893 (Anhang Nr. 5).
8 12.
Die erste Abteilung besteht aus denienigen Urwählern, auf
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dritteils
der Sesantsruerh 10) fallen.
Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern,
auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze
des zweiten Dritteils fallen.
Die dritte Abteilung besteht aus den am, niedrigsten be—
steuerten Urwählern, 9 welche das dritte Dritteil fällt. In
diese Abteilung gehören auch diejenigen Unwähler, welche keine
Steuer zahlen.
Vgl. jetzt Anhang Nr. 5, §5 1 A. 2, 2. — Vgl. auch § 16. — Vgl.
Reglement § 5. 8 13
So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgaben-
befreiung in bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunal-