Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

54 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
steuer noch nicht durchgefihrt, sind die zurzeit noch befreiten 
Urwähler in diejenige Abteilung aufzunehmen, welcher sie an- 
gehören würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären. 
9l13 ist obsolet. 8 14 
,Jede Abteilung wählt ein Dritteil der zu wählenden Wahl- 
männer. 
Ist, die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden 
Wahlmänner nicht durch 3 teilbar, so ist, wenn nur 1 Wahl- 
mann übrigbleibt, dieser von der zweiten Abteilung zu wählen. 
Bleiben 2 Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abteilung 
den einen und die dritte Abteilung den anderen. 
8 16. 
In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichnis der stimm- 
berechtigten Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem 
bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, 
den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem, aus mehreren 
Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat. 
Dies Verzeichnis ist öffentlich auszulegen, und daß dies ge— 
schehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, 
kann dies innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung 
bei der Ortsbehörde oder dem von derselben dazu ernannten 
Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich 
anzeigen oder zu Protokoll geben. 
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Ge- 
meindeverwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrate zu. 
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke geteilt sind, 
erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen 
Bezirken. « 
Vgl. Reglement §§ 1, 3, 4. 
§ 16. 
Die Abteilungen (8 12) werden seitens derselben Behörden 
festgestellt, welche die Urwahlbezirke abgrenzen (88 5, 6). 
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das 
Lokal, in welchem die auf den Bezir bezügliche Abteilungs- 
liste öffentlich auszulegen und die Wahl der Wahlmänner ab- 
zuhalten ist, zu bestimmen und den Wahlvorsteher, der die 
 
	        
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