Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

56 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
8 20. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler 
des Wahlbezirks einen Protokollführer, sowie 3 bis 6 Beisitzer, 
welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie 
mittels Handschlags an Eides Statt. 
Vgl. Reglement §8 12, 13. 
8 21. 
Die Wahlen erfolgen abteilungsweise durch Stimmengebung 
zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften 
des Reglements. (8 32.) 
„Haben bei der ersten Abstimmung nur zwei Personen, oder, wenn 
von einer Wählerabteilung bei der Urwahl zwei Wahlmänner zu 
wählen sind, nur vier Personen, und zwar gleich viel Stimmen 
erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist (88 21, 
23, § 30 Abs. 3, 4 der Verordnung).“ lGesetz vom 28. Juni 
1906, Art. 1 § 2.7 
Vgl. Anmerkung zu § 19 und Reglement §8 13 ff. 
8 22. 
In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt- 
finden, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, 
sind ungültig. 
Absatz 2. Ugl. Reglement § 16 A. 2. 
8 23. 
Ergibt sich bei der ersten Absfimmung keine absolute 
Stimmenme deit so findet die engere Wahl statt. 
Vgl. Anmerkung zu § 21 und Reglement § 17. 
8 24. 
Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der 
Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt 
gilt als Ablehnung und zieht eine st nach sich. 
Vgl. Reglement § 18. 
8 26. 
Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (8 20) unter- 
zeichnet und sofort dem Wahlkommissar (8 26) für die Wahl 
der Abgeordneten eingereicht. 
Vgl. Reglement 8 22.
	        
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