Anhang. 3. Verordnung vom 30. Mat 1849. 57
8 26.
Die Negierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahl-
bezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort.
Die Worte „und bestimmt den Wahlort“ sind aufgehoben durch
* 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (Anhang Nr. 4). — Vgl.
Reglement § 23.
827.
Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittels schrift-
licher Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Ver-
andlungen über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser
erordnung zu prüfen, und wenn er einzelne Wa lakte für
ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmänner
leine Bedenken zur endgültigen Entscheidung vorzutragen. Nach
usschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für un-
gültig erkannt ist, schreitet die Versammlung sofort zu dem
eigentlichen Wahlgeschäfte. Z »
Außer der vorgedachten Exörterung und Entscheidung, über
die etwa gegen einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen
in der Versammlung keine Diskussionen stattfinden, noch Be-
schlüsse gefaßt werden.
„Der Minister des Innern kann anordnen, daß in Wahlbezirken,
in welchen die Zahl der Wahlmänner 500 oder mehr beträgt,
die Wahl der Abgeordneten in Gruppen der Wahlmänner vor-
zunehmen ist, und dabei die Orte innerhalb des Wahlbezirks
bestimmen, an denen örtlich getrennte Gruppen der Wahlmänner
zu versammeln sind. An Stelle dieser Bestimmungen kann unter
der gleichen Voraussetzung von dem Minister auch angeordnet
werden, daß in dem Wahlbezirke die Abstimmung in der Form
der Fristwahl stattsindet (§# 27, 30 der Verordnung). —
Über die Gültigkeit der Wahlmännerwahlen, welche der Wahl-
kommissarius für ungültig erachtet hat, und über die Aus-
schließung der Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt
wird (§ 27 Abs. 1 der Verordnung), entscheidet, wo Gruppen
der Wahlmänner gebildet sind, die Gruppe, zu welcher der
Wahlmann gehört, dessen Wahl beanstandet ist, wo Fristwahl statt-
findet, der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der Abgeordneten zuzu-
lassen. [Gesetz vom 28. Juni 1906, Art. I § 4.] — Vogl.
Reglement 8§8 25, 26.
g 28
Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister
des Innern festzusetzen.
gl. § 17.