60 Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat.
4.
Gesetz,
betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das
Haus der Abgeordneten,
vom 27. Juni 1860.
(Für die 1866 hinzugekommenen Gebietsteile bestimmt Art. 2 der Ver-
ordnung, betr. die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern, nach deren
Maßgabe die Urwähler in drei Abteilungen geteilt werden, sowie die
Feststellung der Wahlbezirke für die ersten Wahlen zum Hause der Ab-
geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De-
zember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landesteilen,
vom 14. September 1867 „die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl
der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten“; vgl. auch Gesetz vom
11. Mürz 1869 § 1 und Gesetz vom 15. Februar 1872. — Lauen-
burg bildet einen besonderen Wahlbezirk, dessen Wahlort die Stadt
Mölln ist: Gesetz, betr. die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit
der preußischen Monarchie, vom 23. Juni 1876, § 2. — Für Han-
nover gilt jetzt 3§ 2 der Kreisordnung für Hannover vom 6. Mai 1884,
für Hessen-Nassau 82 der Kreisordnung für Hessen-Nassau vom 7. Juni
1885, für Westpreußen und Posen das Gesetz vom 6. Juni 1887.
— Helgoland ist dem Kreise Süderditmarschen und dessen Wahlbezirk
zugeteilt: Gesetz, betr. die Vereinigung der Insel Helogland mit der
preußischen Monarchie, vom 18. Februar 1891, § 3. — Vgl. noch Gesetz,
betr. Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Ande-
rungen der Landtagswahlbezirke und Wahlorte, vom 28. Juni 1906.)
# 1.
Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem
Bezirke zu wählenden Abgeordneten für das Haus der Abge-
ordneten werden nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses
hierdurch festgestellt.
Das Verzeichnis ist nicht mit abgedruckt. Vgl. auch Gesetz vom
28. Juni 1906. 8 2
In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des anliegen-
den Verzeichnisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zu-
nächst eintretende Wahl in dem zuerst genannten, die demnächst