Anhang. 4. Gesetz vom 27. Juni 1860. 61
folgende Wahl in dem zweitgenannten Orte und so fortgesetzt
in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und dem
anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegen-
rück (Nr. 5. Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal
hintereinander im Wahlorte Schleusingen und sodann erst zum
drittenmal in Ranis gewählt.
§ 3.
Eine Abweichung von der laut § 2 vorgeschriebenen Regel
im Wechsel der Wahort. oder die Bestimmung eines anderen
als des in dem anliegenden Verzeichnisse genannten Wahlortes
steht dem Minister des Innern, jedoch stets nur für die einzelne,
zunächst bevorstehende Wahlhandlung, auch nur in dem Falle
u, wenn die Abhaltung der Wahl an dem im Verzeichnis
estimmten Orte des betreffenden Wahlbezirkes durch ansteckende
Krankheiten, Unterbrechung der Verbindung mit dem Wahlorte
oder durch andere unabwendbare Zufälle unausführbar wird.
Der vom Minister des Innern zu bezeichnende andere Wahl-
ort darf niemals außerhalb des Wahlbezirkes bestimmt werden.
84.
Die 2 und 3 der Wahlverordnung vom 30. Mai 18491)
und die anschrist im § 26 desselben Gesetzes wegen Bestim-
mung der Wahlorte, wie die Bestimmung unter Nr. 1 9 2
des interimistischen Wahlgesetzes für die Wahlen zur zweiten
Kammer in den Fürstentümern Hohenzollern vom 30. April
1851) werden aufgehoben.
85.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen
Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abge-
ordneten in Kraft.
1) Vgl. Anhang Nr. 3. — 2) Vgl. Vorbemerkung zu Nr. 3 des
Anhangs.