Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

414 Nr. 74. 1916. 
Anlage 2. 
Kontrollftelle 
für freigegebenes Leder 
Berlin W. 8, Behrenstr. 46. 
Telegramm -Adresse: Lederkontrolle. 
Fernsprecher: Amt Zentrum Nr. 12746. 
Bank--Konto: 
Commerz= und Disconto-Bank, 
  
Bedingungen für die Abgabe von freigegebenem 
Bodenleder. 
Außer den im Freigabeschein der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für 
Leder und Lederrohstoffe dem Hersteller auferlegten Bedingungen sind mit Genehmigung 
des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) für die Abgabe von freigegebenem Boden- 
leder folgende Bedingungen maßgebend: 
W 1. 
Verpflichtungsschein. 
Bei allen Verkäufen von freigegebenem Bodenleder (bis zum Verarbeiter) muß 
der Veräußerer seinen Abnehmer durc, Unterzeichnung eines Verpflichtungsscheines 
zur Anerkennung der Bedingungen der Kontrollstelle verpflichten. 
Rechnungskopie. 
Der unterschriebene Verpflichtungsschein ist vom Veräußerer mit einer Kopie der 
über das abgegebene freigegebene Bodenleder ausgestellten Rechnung sofort an die 
Kontrollstelle einzusenden. 
Beim Kleinverkauf von Lederausschnitten ist die Unterzeichnung eines Ver- 
pflichtungsscheines durch den Abnehmer und die Einsendung einer Rechnungskopie 
nicht erforderlich. 
Die Kontrollstelle ist berechtigt, in geeigneten Fällen die Vollziehung von 
General-Verpflichtungsscheinen zu gestatten, welche den Verkäufer bezw. Käufer auch 
für alle zukünftigen Geschäfte zur Innehaltung der Bedingungen verpflichten.
	        
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