Anhang. 5. Gesetz vom 29. Juni 1893. 63
vom 1. April 1895 ab überwiesen; desgl. heben die Gemein-
den die Warenhaussteuer: Gesetz vom 18. Juli 1900, § 14.
In Hohenzollern und Helgoland gelten die genannten Steuer-
gesetze nicht. Nur die dort zur Hebung kommende Einkommen-
steuer ist in Anrechnung zu bringen. Vgl. Reglement § 3 Abf.
6 und 7.
Absatz 2. Die Bestimmung des Absatz 2 ist aus dem § 1 des
Gesetzes, betr. Anderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891
übernommen. — Vgl. Reglement § 3 Absf. 5.
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Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt
sind, wählen in der dritten Abteilung.
Verringert ch infolgedessen die auf die erste und zweite
Abteilung entfallende Gesamisteuersimumme so findet die Bil-
dung dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrig
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die
Hälfte entfällt.
Vgl. Reglement § 5.
Absatz 1. Ugl. 5.1 Abf. 2.
83.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten
an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude-
und Gewerbesteuer.
Wegen des Inkrafttretens vgl. § 8. — Vgl. Reglement § 3 A. 3.
84.
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke ge-
teilt sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtei-
lungsliste gebildet.
Vgl. Reglement § 6.
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ist jetzt bedeutungslos: Gesetz, betr. die Bildung der Wählerabteilungen
bei den Gemeindewahlen, vom 30. Juni 1900.
86.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins-
besondere das Gesetz, bettsstend Anderung des Wahlverfah-
rens, vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 231) werden
aufgehoben.