Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 5. Gesetz vom 29. Juni 1893. 63 
vom 1. April 1895 ab überwiesen; desgl. heben die Gemein- 
den die Warenhaussteuer: Gesetz vom 18. Juli 1900, § 14. 
In Hohenzollern und Helgoland gelten die genannten Steuer- 
gesetze nicht. Nur die dort zur Hebung kommende Einkommen- 
steuer ist in Anrechnung zu bringen. Vgl. Reglement § 3 Abf. 
6 und 7. 
Absatz 2. Die Bestimmung des Absatz 2 ist aus dem § 1 des 
Gesetzes, betr. Anderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 
übernommen. — Vgl. Reglement § 3 Absf. 5. 
82 
Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt 
sind, wählen in der dritten Abteilung. 
Verringert ch infolgedessen die auf die erste und zweite 
Abteilung entfallende Gesamisteuersimumme so findet die Bil- 
dung dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrig 
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die 
Hälfte entfällt. 
Vgl. Reglement § 5. 
Absatz 1. Ugl. 5.1 Abf. 2. 
83. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten 
an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- 
und Gewerbesteuer. 
Wegen des Inkrafttretens vgl. § 8. — Vgl. Reglement § 3 A. 3. 
84. 
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke ge- 
teilt sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtei- 
lungsliste gebildet. 
Vgl. Reglement § 6. 
85 
ist jetzt bedeutungslos: Gesetz, betr. die Bildung der Wählerabteilungen 
bei den Gemeindewahlen, vom 30. Juni 1900. 
86. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins- 
besondere das Gesetz, bettsstend Anderung des Wahlverfah- 
rens, vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 231) werden 
aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.