Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

64 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
§ 7. 
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestim- 
mungen der Artikel 71 und 115 der Verfassungsurkunde, so- 
weit sie den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, außer 
Kraft gesetzt. 
88. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Ver— 
kündigung in Kraft, jedoch erhalten § 3 und für die Wahlen 
um Hause der Abgeordneten die Vorschrift des § 1, wonach 
bei der Bildung der Unwählerabteilungen die direkten Gemeinde-, 
Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in Anrechnung zu 
kommen haben, erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wegen 
Aufhebung direkter Staatssteuern Geltung. 
D. h. am 1. April 1895. 
 
	        
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