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Kriegsministerium. Berlin den 30. April 1892.
Nr. 131.
Abänderungen der Bestimmungen über Bade= und Brunnenkuren. (Beilage zu Nr. 15 des Armee-
Verordnungs-Blatis für 1889 und Beilage 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung.)
1. 8. 15, 1. Den Kurorten, in denen die Mannschaften die Mundverpflegung geliefert erhalten, treten
hinzu: Lippspringe, Oeynhausen und Pyrmont. « » «
.EbendaselbstfmdinderletztenZeiledieWorte-c.,,fürchpfprmge1,95·.-Lzustrecchen.
§. 26,1 und Verzeichniß der Badeorte. Nr. 29. Spalte: „Anzahl der unterzubringenden oder auf-
zunehmenden Mannschaften“. 4 " · ·
Belegungsfähigkeit der Wilhelms-Heilanstalt in Wiesbaden ist von 65 auf 85 Mann
esliegen. .
.§§. 28,gj used 30,1. Im Militär-Kurhause zu Landeck findet die ärztliche Behandlung nicht mehr
unentgeltlich statt, vielmehr ist von den aufgenommenen Offizieren und den gegen Bezahlung
der Selbstkosten aufgenommenen Militär-Kurgasten ein Honorar von 6 Mark pro Kopf und
Kurdauer an den Anstaltsarzt zu entrichten.
Abschnitt C. Nachrichten über Kurerleichterungen für Offiziere u. s. w.
6) In Nenndorf werden jetzt auch während der Monate November, Februar und März
einem Offizier oder Sanitätsoffizier freie Wohnung und freie Schwefelbäder gewährt. **m½•-1
Verzeichniß der Badeorte. Spalte: Kurzeit. Nr. 3. Charlottenbrunn. Die zweite Kurzeit für
Mannschaften dauert vom 15. August bis 15. September.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 207/3. 92. M. A.
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v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 6. Mai 1892.
Nr. 132.
Verkaufs-Preisverzeichniß zu den Handwaffen.
Die nach den Abschnitten I bis III, V., VII, VIII, VIIIa, VlIIc und IX bei Artilleriedepots eingerichteten
Berkausostellen werden aufgelöst. Die bezüglichen Bestellungen der Truppen und Militärbehörden sind fortan
zu richten:
zu 1 1—60, Gewehr 88
aus dem Bereich des Gardekorps, des IV.“), VII., VIII., IX., X. und XI. Armeekorps an die
Gewehrfabrik zu Spandau;
aus dem Bereich des XIV., XV. und XVI. Armeekorps an die Gewehrfabrik zu Erfurt;
aus dem Bereich des I., II., III., V., VI. und XVII. Armeekorps an die Gewehrfabrik zu Danzig;
u ebenda, Karabiner 38 und Gewehr 91, an die Gewehrfabrik zu Erfurt;
u 1 61, 62 und 71 an die zunächst gelegene Artillerie-Werkstatt;
u 1 63 bis 70 an die Gewehrfabrik zu Spandau;;
u 1 72 bis 82 an die Genehrfabrit zu. Danzig;
u II 1 bis 83 und · »
uIIlIbkg68und84bks87,JnfanterIe-Gewehr71,andicnächftgelegenesöniglicheGewehrfabrik;
uIlllbtg68und84bcq87,Jägerbü«chfe71,andieGewchrfabrikzuDanzig;
u ebenda, Kavallerie-Karabiner 71, an die Gewehrfabrik zu Spandau;
u III 69 bis 83, an die Gewehrfabrik zu Danzig;
u V ! bis 49,
u VII 1 bis 41,
VIII 1 bis 22, an die Gewehrfabrik zu Erfurt;
u VIIIa 1 bis 6,
u VIIIc 1 bis 18,
*) ausschließlich der Truppen rc. der Garnison Erfurt, welche auf die örtliche Gewehrfabrik angewiesen werden.