68 Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat.
Lokale dies geschieht, ist beim Beginne der Auslegung in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen.
Innerhalb dreier Tage, nachdem die Auslegung begonnen
hat und die Bekanntmachung darüber erlassen ist, können gegen
die Richtigkeit oder Vollstindigkeit der Liste bei der Behörde,
welche die Auslegung bewirkt hat, oder dem von dieser zu be-
zeichnenden Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission
Einsprüche schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.
Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten — in
der Provinz Hannover in den Städten, auf welche die revi-
dierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Ge-
setz-Samml. S. 141) Anwendung findct — durch die Ge-
meindeverwaltungsbehörde, im übrigen durch den Landrat
(Oberamtmann).
Die Urwählerlisten sind von der Gemeindeverwaltungs-
behörde mit einer Bescheinigung darüber zu versehen daß sie
unter ortsüblicher Bekanntmachung während dreier Tage öffent-
lich ausgelegt, sowie, daß keine Einsprüche innerhalb der Ein-
spruchsfrist erhoben oder die erhobenen erledigt worden sind.
Steht die Entscheidung über die Einsprüche dem Landrat
(Oberamtmann) zu, und sind solche erhoben, so hat die Ge-
meindebervaltungsbehörde nur die borscheiftsmäßige Auslegung
der Liste zu bescheinigen und die Liste sofort nach Mblau der
Einspruchsfrist mit den eingegangenen Einsprüchen und dem
Zeugnis, daß keine weiteren als die beigefügten Einsprüche
angebracht sind, zur Entscheidung an den Landrat (Oberamt-
mann) einzureichen, welcher nach Erledigung der Einsprüche
die Bescheinigung hierüber auszustellen hat.
Vgl. Anhang Nr. 3, 9 15.
§ 5.
Nach Auslegung der Unwählerlisten wird die Aufstellung
der Abteilungslisten in folgendem Verfahren bewirkt:
Nach Anleitung des anliegenden Formulars (Anlage Al)
werden die Urwähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem
Namen des Höchstbestenerten angefangen wird, dann derjenige
1) Ist am Schlusse abgedruckt.