70 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
86.
In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden,
und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden be-
stehen, wird nur eine Abteilungsliste angefertigt. Im ersten
Fall stellt sie die semchiheungnsie angerdc im anderen
der Landrat (Oberamtmann) auf. In Gemeinden, welche in
mehrere Unwahlbezirke geteilt sind, wird für jeden Unvahlbezirk
eine besondere Abteilungsliste von der Gemeindeverwaltungs-
behörde angefertigt.
Vglgl. Anhang Nr. 5, § 4.
§ 7.
Die Feststellung der Abteilungslisten erfolgt durch die im
§ 1 dieses Reglements bezeichneten Behörden.
Dieselben Behörden haben auch die im § 16 Abs. 2 der
Verordnung gedachten Anordnungen zu treffen, sowie die Wahl-
stunden, und zwar möglichst günstig für die Wahlbeteiligung,
zu bestimmen und das Erforderliche wegen etwaiger Gruppen-
wahlen (Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Juni
150, insbesondere auch über die Art und Weise, wie das
Ergebnis der Wahl festgestellt und verkündet werden soll, au-
zuordnen (uvgl. § 31 Abs. 2 dieses Reglements).
Absatz 2. Vgl. oben S. b55.
88.
Nach Feststellung der Abteilungsgrenzen bleibt für die
Reihenfolge der Urwähler innerhalb der Abteilungen dieselbe
Ordnung nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die
Urwähler bei Aufstellung der Abteilungsliste verzeichnet wor-
den sind (§ 5 dieses Reglements). Die gleichbesteuerten Ur-
wähler derselben Abteilungen und die steuerfreien Unrwähler
werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen
Namen durch das Los geordnet.
89.
In betreff des Einspruchsverfahrens gegen die Abteilungs-
list, insbesondere auch in betreff ihrer Auslegung und Be-
scheinigung, kommen die Vorschriften des § 4 dieses Regle-
ments mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die öffentliche