Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 6. Wahlreglement. 73 
Wird eine engere Wahl nötig, so stellt der Wahlvorsteher 
die Kandidatenliste für diese Wahl nach § 17 dieses Regle- 
ments fest. Er läßt alsdann sogleich die Veriammlung, in 
welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, durch wei- 
tere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen und führt ihn 
demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen 
Bestimmungen, zum Schluß. 
Absatz 1. Vgl. Anhang Nr. 3, § 5 Anmerkung. 
Absatz 2. Vgl. Anhang Nr. 3, § 5 Anmerkung. 
8 12. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler 
des Urwahlbezirks, ohne Rüchsicht auf ihre Iuzehörigkeit zu 
den Wählerabteilungen, den Protokollführer und drei bis sechs 
Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden (§ 20 der 
Verordnung). Bei vorübergehender Behinderung des Protokoll- 
führers können seine Obliegenheiten einem der Beisitzer oder 
einem besonders bestellten Stellvertreter übertragen werden. 
Auch für eine von einer einzelnen Abteilung vorzunehmende 
zi können, soweit erforderlich, zu Bellgerl oder zum 
Protokollführer Urwähler einer anderen Abteilung des Urwahl- 
bezirks herangezogen werden. 
Zu keiner Zeit der Wahlverhandlung dürfen weniger als 
drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Soll eine Abteilung in örtlich getrennten Gruppen abstim- 
men, so wird der Wahlvorstand jür jede Gruppe besonders ge- 
bildet. Die Leitung der Gruppenwahlen übernehmen, soweit 
erforderlich, Stellvertreter des Wahlvorstehers, die in gleicher 
Weise wie dieser zu bestellen sind. Wenn infolge der Ein- 
führung der Ersoatr oder der Wahl in zeitlich getrennten 
Gruppen die Wahlverhandlung sich auf mehrere Tage erstreckt, 
können die Beisitzer und nach Bedarf auch der Protokollführer 
für jeden Tag der Wahl oder für jede Gruppe besonders 
ernannt werden. 
Vgl. Anhang Nr. 3, § 20. 
813. 
Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die ür die 
Wahl maßgebenden geieglichen und reglementarischen Bestim- 
mungen, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist,
	        
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