Anhang. 6. Wahlreglement. 73
Wird eine engere Wahl nötig, so stellt der Wahlvorsteher
die Kandidatenliste für diese Wahl nach § 17 dieses Regle-
ments fest. Er läßt alsdann sogleich die Veriammlung, in
welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, durch wei-
tere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen und führt ihn
demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen
Bestimmungen, zum Schluß.
Absatz 1. Vgl. Anhang Nr. 3, § 5 Anmerkung.
Absatz 2. Vgl. Anhang Nr. 3, § 5 Anmerkung.
8 12.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler
des Urwahlbezirks, ohne Rüchsicht auf ihre Iuzehörigkeit zu
den Wählerabteilungen, den Protokollführer und drei bis sechs
Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden (§ 20 der
Verordnung). Bei vorübergehender Behinderung des Protokoll-
führers können seine Obliegenheiten einem der Beisitzer oder
einem besonders bestellten Stellvertreter übertragen werden.
Auch für eine von einer einzelnen Abteilung vorzunehmende
zi können, soweit erforderlich, zu Bellgerl oder zum
Protokollführer Urwähler einer anderen Abteilung des Urwahl-
bezirks herangezogen werden.
Zu keiner Zeit der Wahlverhandlung dürfen weniger als
drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Soll eine Abteilung in örtlich getrennten Gruppen abstim-
men, so wird der Wahlvorstand jür jede Gruppe besonders ge-
bildet. Die Leitung der Gruppenwahlen übernehmen, soweit
erforderlich, Stellvertreter des Wahlvorstehers, die in gleicher
Weise wie dieser zu bestellen sind. Wenn infolge der Ein-
führung der Ersoatr oder der Wahl in zeitlich getrennten
Gruppen die Wahlverhandlung sich auf mehrere Tage erstreckt,
können die Beisitzer und nach Bedarf auch der Protokollführer
für jeden Tag der Wahl oder für jede Gruppe besonders
ernannt werden.
Vgl. Anhang Nr. 3, § 20.
813.
Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die ür die
Wahl maßgebenden geieglichen und reglementarischen Bestim-
mungen, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist,