76 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
§ 17.
Soweit sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmen-
mehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, in der aus der Stimmenzahl sich
ergebenden Reihenfolge bis zu doppelter Anzahl der noch zu
wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu brin-
genden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine
gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen ihnen
das Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist.
Sind bei der ersten Abstimmung oder bei der engeren Wahl
die Stimmen zwischen nur zwei oder — wenn es sch um die
Wahl zweier Wahlmänner handelt — zwischen nur vier Personen
ganz gleich geteilt, so entscheidet das Los zwischen den zwei
oder vier Personen darüber, wer gewählt ist (Art. 1 § 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 1900).
Erhält bei der engeren Wahl nur ein Wahlmann die absolute
Stimmenmehrheit, während zwei zu wählen waren, so ist der
zweite Wahlmann in einer zweiten engeren Wahl gemäß den
vorstehenden Bestimmungen zu wählen. Im übrigen findet
eine zweite engere Wahl nicht statt.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehr-
heit auf mehr Personen gefallen ist, als Wahlmänner zu wählen
waren, so sind diejenigen gewählt, welche die höchste Stimmen-
sahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch
hier das Los.
Das Los wird durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen.
Vgl. Anhang Nr. 3, §5 23. — Vgl. oben S. 56.
§ 18.
Die gewählten Winn müssen sic wenn sie im
Wahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen,
nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie diese
annehmen, und, wenn sie in mehreren Abteilungen gewählt
sind, für welche Abteilung sie die Wahl annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Aus-
bleiben der Erklärung über die dreitägige Frist hinaus gilt