Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 6. Wahlreglement. 77 
als Ablehnung. Jede Ablehnung hat für die Abteilung eine 
neue Wahl zur Folge. 
Vgl. Anhang Nr. 3, § 24. 
19. 
Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahlternin und bevor 
die Wahlverhandlung der betreffenden Abteilung geschlossen ist 
(§ 14 dieses Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine 
neue Wahl vorzunehmen. 
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen 
(§ 18 dieses Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein, 
so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abteilung unter 
Beobachtung der im § 10 dieses Reglements gegebenen Be- 
stimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer 
neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahl- 
mann noch an der Wahl des Abgeordneten teilnehmen kann. 
§ 19a. 
Die Bestimmungen der §§ 18, 19 dieses Reglements finden 
bei Gruppen- und Fristwahlen nur insoweit sinngemäß An- 
w ndung, als die Besonderheit dieser Wahlformen es zuläßt. 
Bei der Berufung einer Abteilung zu einer neuen Wahl 
(§ 19 Abs. 2 dieses Reglements) ist der Wahlvorsteher, wo 
Fristwahl stattfindet, an die hinsichtlich der Wahlstunden, bei 
Gruppenwahlen an die hierüber gemäß § 7 Abs. 2 dieses 
Reglements getroffenen Anordnungen gebunden. 
Zusatz des Nachtrags vom 20. Oktober 1906. 
8 20. 
Ist in einem Urwahlbezirke die Wahl eines Wahlmannes 
nicht zustande gekommen, oder die Wahl für ungültig erklärt 
worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahl- 
männern (§ 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines 
Abgeordneten eine Ersatzwahl durch den Regierungspräsidenten 
(für Berlin durch den Oberpräsidenten) anzuordnen. 
8 21. 
Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines 
Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, 
 
	        
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