Anhang. 6. Wahlreglement. 77
als Ablehnung. Jede Ablehnung hat für die Abteilung eine
neue Wahl zur Folge.
Vgl. Anhang Nr. 3, § 24.
19.
Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahlternin und bevor
die Wahlverhandlung der betreffenden Abteilung geschlossen ist
(§ 14 dieses Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine
neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen
(§ 18 dieses Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein,
so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abteilung unter
Beobachtung der im § 10 dieses Reglements gegebenen Be-
stimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer
neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahl-
mann noch an der Wahl des Abgeordneten teilnehmen kann.
§ 19a.
Die Bestimmungen der §§ 18, 19 dieses Reglements finden
bei Gruppen- und Fristwahlen nur insoweit sinngemäß An-
w ndung, als die Besonderheit dieser Wahlformen es zuläßt.
Bei der Berufung einer Abteilung zu einer neuen Wahl
(§ 19 Abs. 2 dieses Reglements) ist der Wahlvorsteher, wo
Fristwahl stattfindet, an die hinsichtlich der Wahlstunden, bei
Gruppenwahlen an die hierüber gemäß § 7 Abs. 2 dieses
Reglements getroffenen Anordnungen gebunden.
Zusatz des Nachtrags vom 20. Oktober 1906.
8 20.
Ist in einem Urwahlbezirke die Wahl eines Wahlmannes
nicht zustande gekommen, oder die Wahl für ungültig erklärt
worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahl-
männern (§ 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines
Abgeordneten eine Ersatzwahl durch den Regierungspräsidenten
(für Berlin durch den Oberpräsidenten) anzuordnen.
8 21.
Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines
Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich,