78 Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat.
so ist ihr eine neue Urwähler= und Abteilungsliste, bei deren
Aufstellung und Auslegung die Vorschriften dieses Reglements
zu beobachten sind, zugrunde zu legen.
8 22.
über die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem au—
liegenden Formular (Anlage B1) aufzunehmen.
II. Wahl der Abgeordneten.
8 23.
Die Regierungspräsidenten (in Berlin der Oberpräsident)
haben die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu
estimmen und hiervon die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.
In gleicher Weise erfolgt die Bestellung der erforderlichen An-
zahl von Stellvertretern der Wahlkommissare für Behinderungs-
Ha e, sowie zur Leitung etwaiger Gruppenwahlen (Art. 1 § 4
Abs. 1 Satz 1 des Gesees vom 28. Juni 1900).
Vgl. Anhang Nr. 3, § 26 und § 27 Anmerkung.
8 24.
Die Wahlvorsteher reichen die Urwahlprotokolle dem Wahl-
kommissar ein. Der Wahlkommissar stellt aus diesen Proto-
kollen ein nach Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst
geeigneter Weise geordnetes Verzeichnis der Wahlmänner seines
Pahlbesires auf und veranlaßt, daß dieses Verzeichnis durch
Auslegung in den Geschäftslokalen der Landräte (Oberamt-
männer), sowie der Magistrate der einen eigenen Kreis oder
Wahlbezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in den zu amt-
lichen Bekanntmachungen dienenden Blättern veröffentlicht wird.
§ 25.
Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur
Wahl der Abgeordneten ein. Die Zustellung ist durch einen
vereideten Beamten zu bescheinigen.
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im
Urwahltermine durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die
1) Ist Seite 84 ff. abgedruckt.