80 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 13 Abf. 2
bis 4 und des § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 dieses
Reglements sinngemäß zur Anwendung.
Vgl. oben S. 57.
8 27.
Die Wahl erfolgt, indem jeder Wahlmann einzeln — bei
der Terminswahl, nachdem sein Name in der Reihenfolge des
Wahlmännerverzeichnisses (§ 24 dieses Reglements) aufgerufen
ist, bei der Feistwahl ohne diesen Aufruf —, an den vor dem
Wahlvorstande aufgestellten Wahltisch tritt, auf Erfordern sich
legitimiert und, nachdem nötigenfalls sein Name in dem Ver-
zeichnis aufgesucht ist, den Namen desjenigen benennt, dem er
seine Stimme gibt. Sind mehrere Abgeordnete zu wählen,
so hat jeder Wahlmann sogleich anzugeben, wen er an erster,
zweiter oder dritter Stelle zum Abgeordneten wählt.
Es ist nicht unzulässig, für jede Stelle denselben Namen
zu nennen.
Der Protokollführer trägt den oder die von dem Val-
mann bezeichneten Namen sofort neben den Namen des Wahl-
mannes in die entsprechenden, zur Aufnahme der Abstim-
mungsvermerke bestimmten Spalten der Wahlmännerliste ein.
Dabei sind Abkürzungen statthaft, welche keinen Zweifel über
die gewählte Person lassen; auch kann, wenn bei einer engeren
Wahl Namen anderer als der noch in der Wahl gebliebenen
Personen (§ 28 Abs. 2, 3 dieses Reglements) bezeichnet wer-
den, an Stelle der genannten Namen lediglich ein Vermerk
über die Ungültigkeit der Stimmabgabe eingetragen werden.
Wer auf den Namensaufruf nicht sogleich vor dem Wahl-
tisch erscheint und seine Stimme abgibt, kann einstweilen über-
gangen werden.
Nach Beendigung des Namensaufrufes fragt der Wahl-
kommissar an, ob Wahlmänner anwesend sind, die ihre Stimme
noch nicht abgegeben haben, und läßt diese zur Abstimmung
u. Darauf erklärt er die Abstimmung für geschlossen. Wo
Friswoahl stattfindet, wird die Abstimmung, sofern nicht sämt-
liche eingetragene Wahlmänner zu einem früheren Zeitpunkt
ihre Stimme abgegeben haben, mit dem Ablauf der festgesetzten