Anhang. 6. Wahlreglement. 81
Abstimmungsfrist geschlossen; später dürfen keine Stimmen
mehr entgegengenommen werden.
Vgl. Anhang Nr. 3, §5| 30.
Absatz 1 enthält gegenüber dem früheren Verfahren eine wesent-
liche Anderung, indem bei der Wahl mehrerer Abgeordneter
nur ein einmaltger Vorruf stattfindet. Vfgl. § 28 A. 1. —
Das Erfordernis der Legitimatton ist neu.
Absatz 2. Das Recht, den Namen des Abgeordneten selbst ein-
zutragen, ist weggefallen. — Der Schlußsatz ist neu.
Absatz 5 und 6 sind nen.
§28.
Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit (mehr als
die Hälfte der für die betreffende Abgeordnetenstelle abgegebenen
giltigen Stimmen) erhalten hat.
gibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so findet
zwischen denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt; bei dieser
ist jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der
Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ungültig.
Ist zweifelhaft, wer auf die engere Wahl zu bringen ist,
weil bei der ersten Abstimmung auf zwei oder mehr Kandi-
daten gleichviel Stimmen gefallen sind, so entscheidet zwischen
diesen das Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist.
Erhalten bei der ersten Abstimmung nur zwei oder bei der
engeren Wahl beide Kandidaten gleichviel Stimmen, so ent-
scheidet zwischen ihnen das Los darüber, wer gewöählt ist.
Das Los wird durch die Hand des Wahlkommissars gezogen.
Vgl. Anhang Nr. 3, 8 30.
g 209.
über die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der
Wahlvorstand.
§ 30.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch
den Wahlkommissar in Kenntnis zu setzen und zur Erklärun
über die Annahme, sowie zum Nachweise, daß er nach § 29
der Verordnung wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Aus-
bleiben der Erklärung über eine Woche hinaus, vom Tage