(uneerschrift des Gewähltem:
qajai snaaqaolaa Jor## zasbus auseg unsat
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Da * Gewähltet## im Wahltermin anwesend (wer #), erllärtein
auf Befragen, daß 5 die Wahl annähme() und unterschriebcen) zum Zeichen
dessen, wie folgt:
der
(8 17 Abs. 1 Da sich bei der ersten Abstimmung für den miociten Wahlmann der 4½
des Reglements.) kerlung absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben hatte, war zur engeren Wahl
zu schreiten (§ 17 Abs. 1 des Reglements), wobei, da die Abteilung noch
leinen mie zu wählen hat, nur diejenigen l— ) Kandidaten
auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen erhalten hatten.
(§ 17 Abs. 2 Die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen war zweifel-
des Reglements.) haft, weil auf die oben unter Nr. 3 u#nd 4 Genannten eine gleiche Stimmen-
zu streichen, wenn zahl gefallen war; daher entschied zunächst zwischen diesen das durch die Hand
nicht zutreffend.E des Wahlvorstehers gezogene Los darüber, wer von ihnen auf die engere Wahl
zu bringen war (§ 17 Abs. 2 des Reglements).
Demnach kamen zur engeren Wahl:
1)y)y).
G h)
Bei dieser engeren Wahl wurde in gleicher Weise wie bei der ersten Ab-
stimmung verfahren, mit der Maßgabe, daß jede Stimme, die auf andere als die
noch in der Wahl verbliebenen 4 öEk. Personen abgegeben wurde, für
ungültig erklärt wurde. Das Ergebnis war:
88
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.