Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 9
Bedauern eine gleiche Übereinstimmung nicht zu erreichen gewesen;
Wir werden daher, im Sinne dieser Vorlage, dem in der Verfassungs-
urkunde verheißenen Gesetze über die Familienfideikommisse sowohl
die Wahrung der erworbenen Rechte der Anwärter, als auch die
Erhaltung einer der verfassungmäßig gesicherten künftigen Bildung
der ersten Kammer entsprechenden Grundlage vorbehalten.
Die in der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 vorbehaltene
Revision derselben sehen Wir jetzt als beendigt an, haben die Ver-
fassung mit sämtlichen von den Kammern übereinstimmend beschlossenen
Zusätzen und Abänderungen vollzogen und deren Publikation durch
die Gesetzsammlung angeordnet. Der Schlußbestimmung der Ver-
fassung gemäß, werden Wir nunmehr das in derselben vorgeschriebene
eidliche Gelöbnis in Gegenwart der vereinigten Kammern ablegen
und zugleich den Eid Unserer Minister und der Mitglieder beider
Kammern entgegennehmen. Zu dieser feierlichen Handlung haben
Wir den nächsten Mittwoch, den 6. Februar d. J., bestimmt und for-
dern die Kammern auf, an diesem Tage um 11 Uhr vormittags zu
dem angegebenen Zwecke in Unserem Residenzschlosse zu Berlin zu-
sammenzutreten.
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.“
Am 6. Febrnar 1850 leistete der König Friedrich Wilhelm 1V. im
Rittersaale des Königlichen Schlosses den Eid auf die Verfassung, in-
dem er nach einer längeren Ansprache gelobte, die Verfassung seines
Landes und Reiches fest und unverbrüchlich zu halten und in Über-
einstimmung mit ihr und den Gesetzen regieren zu wollen.
Die Verfassung ist im Laufe der Jahre verschiedenen Abänderungen
unterworfen worden:
1. durch Gesetz vom 21. Mai 1852, Art. 2 und 3 haben die Art. 94
und 95,
2. durch Gesetz vom 5. Juni 1852, Art. 2 und 3 haben die Art. 40
und 41
eine andere Fassung erhalten;
.lp durch Artikel 2 des Gesetzes, betr. die Bildung der ersten Kammer,
vom 7. Mai 1853 sind die früheren Artikel 65—68 aufgehoben
und au ihre Stelle der Wortlaut des Artikel 1 des Gesetzes getreten;
4. durch Gesetz vom 24. Mai 1853, welches dem Artikel 105 eine
neue Fassung gab;
5. durch Gesetz, betr. die Abänderung der Verfassungsurkunde in
Ansehung der Benennung der ersten Kammer 2c., vom 30. Mai
1855, welches im § 1 bestimmte:
„Die erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die zweite
das Haus der Abgeordueten genannt,“
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