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(5 16 Abf. 1
des Reglements.)]
(5 17 Abf. 3
des Reglements.)
(Unterschrift des Gewählten):
(5 17 Abs. 4 Satz 2
des Reglements.]
uB„ 118 a#l# auzz) u#h 82 uusat u#3##5n 9
—.
Bei dieser zweiten engeren Wahl wurd in gleicher Weise wie bei der ersten
verfahren, insbesondere auch jede Stimme die auf andere als die beiden noch zur
Wahl stehenden Personen siel, für ungülig erklärt.
Die Zahl der gültig Abstimme
beträgt somit
von diesen sind für ungtlltig erklärt wordernr
es bleiben gültige Stimmen. .
dieser zweiten engeren Wahl:
. aus Stimmen.
2. 4 aus Stimmen.
Der 7 war hiernach mit absoluter Stimmen-
mehrheit zum Wahlmann gewählt.
Da hiernach, Stimmengleichheit bestand, entschied das durch die Hand des
Wahlvorstehers Sbogene Los, welches auf den fiel.
Dieser werde als zum Wahlmann gewählt erklärt.
Auf Befragen erklärte er, da er im Wahltermin anwesend war, daß er die
Von diesen erhielten
1
MWahl annshme und unterschrieb zum Zeichen dessen wie folgt:
a Ziernach
heit für eine der zur Wahl stehenden Personen geführt hatte, war die Wahl
derc Wahlmänner für die Abteilung nicht zustande gekommen. (§ 17 Abs. 4 Satz 2
+ K
6) Dieser Absatz ist auch zu streichen, wenn sich zwischen drei zur engeren Wahl gestellten Personen
Stimmengleichheit ergibt; dieser Fall fällt eventuell unter den vorhergehenden Absatz (nach § 17 Abs. 5 des Reglements)
oder, wenn die Stimmenzahl, welche den drei Personen in gleicher Höhe zugefallen ist, die absolute Mehrheit nicht
ausmacht, unter den später folgenden (nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Reglements: Nichtzustandekommen der Wahl).
Anhang. 6. Wahlreglement.
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