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cunterschrift deẽ Gewuhlten): V
der
(§ 17 Abs. 4 Satz 1
des Reglements.)
zu streichen, wenn es zu
keiner
engeren
weiten,
ahl kommt.
Auf Befragen erklärteln) Gr) Gewählteln), da ( tm Wahltermin
(
anwesend warten), daß sie die Wahl annähmetn), und unterschrieblen) zum
BVeichen dessen, wie folgt:
—9He#ßbeider-engeren
mehrheit erhalten hatte, ee von der Wlüen zwei Wahlmänner zu
waren, mußte der zweite Wahlmann in einer zweiten engeren
werden.
Bei dieser waren nur diejenigen zwei Personen auf die Wahl zu
bringen, welche nächst dem bereits Gewählten die sten Stimmen bei der ersten
engeren Wahl gehabt hatten.
l streichen Da jedoch auf gen unter rkcr...... Genannten eine
9 eun nicht gleiche Stimmenzayl gefallen war, so entschied zunächst zwischen
zutreffend Drch die Hand des Wahlvorstehers gezogene Los, wer
zu · nen mit auf die zweite engere Wahl zu bringen war.
Demna men zur zweiten engeren Wahl:
,....... aus -
2 —
*# #
44
— Bei-Dieser zu
verfahren, insbesondere auch jede Skimme, die 7 andere als die beid W zur
Wahl stehenden Personen fiel, für ungültig erklärt.
Die Zahl der gültig Abstimmenden. betrug
beträgt somit.
Die Gesam ẽr hgegebenen Stimmen beiru9— ...................-......... ;
von Diesen sind für ungültig erklärt worden ;
— esSleiben-gültige-Stimmen — —
Anhang. 6. Wahlreglement.