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der Kriegsbereitichaft und bes Krieges nicht aus den Händen
des Königs von Bayern, jondern ift deren Befehlshaber
unmittelbar Fraft eigenen Nechtes.
Su Handels: und Wechjelfahen wird in der oberiten
Inftanz nicht mehr im Namen des Königs den bayerijchen
Interhanen NVtecht gefproden, jondern von dem Bundes:
Oberhandelögerichte zu Leipzig im Namen des Bundes:
Dberhauptes.
rn nicht geringerem Maße, wie die Krone in ihren
Nedhten, wird auch die VBolfsvertretung an den ihr
verfaflungsmäßig zuftehenden Befugniffen gefhäbigt. Abge-
jehen von Gegenjtänden untergeordneter Natur wird bie
Mitwirkung der Gejebgebung im Bertrags:, Straf:,
Sivilprozeß- und Strafprozeß:-Nehte, dann
überdas Breß- und Bereinswefen an den Neichstag
abgetreten, jo daß die Gefeße für Bayern in Berlin ge:
macht werden.
Die größte und empfindlidhite Schädigung gebt aber
dem Lande und jeiner Bertretung durdy die Entziehung dee
Budgetrehtes in mehrfahen Beftimmungen zu.
Sämmtlihe Einnahmen der indireften Staatsabgaben
aus Zöllen, Salz, Tabaf und NRübenzuder werben ber
bayerifchen Staatskafje und fomit der Bolfsvertretung die
Sontrole über Verwendung berfelben entzogen. Diejelben
fallen in, die Bundestafja, werden zu Ausgaben für Bun-
besziwede, für Ausgaben, über welche die bayerifhe Volke:
vertretung nicht zu beftimmen bat, und welche ung bis jebt
zum Theile nicht berührten, als: Bundesfchulden und deren
Berzinfung, Marine, Bundesfeftungen, Bundesbeamte u. |. w.
verwendet. Die Ausgaben aus Branntwein und aus Bier,
johin der Malzauffchlag, auf deffen Erträgniffe Die bayerifchen
Staatsgläubiger gejeglid) angemwiejen ind, bleiben vor:
läufig unjerer Staatefaffa, aber nur vorläufig, da nad)
ben Berträgen die Bundesjtaaten zur Herbeiführung einer
Uebereinjtimmung in der Gefeßgebung über die Befteuerung
biefer Gegenftände fich verpflichtet haben.
Wie fhwer wurde von dem Xande die Bürde bes
Militär: Budgets feit Jahren empfunden und laut be:
gehrte die Berälkerung aus allen Theilen bes Yandes Ab:
minberung der Xaft.