Kaufleute. 29
1655. Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen ein
Erwerbsgeschäft, das von dem Vater im Namen des Kindes betrieben wird, so
gebührt dem Vater nur der sich aus dem Betriebe ergebende jährliche Reingewinn.
Ergiebt sich in einem Jahre ein Verlust, so verbleibt der Gewinn
späterer Jahre bis zur Ausgleichung des Verlustes dem Kinde.
(1822. Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung
eincs Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage,
der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen
wird;
11. zur Ertheilung einer Prokura.
1823. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder
ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
1827 Abs. 2. Hat der Mündel das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so
soll ihn das Vormundschaftsgericht, soweit thunlich, auch hören vor der Entcheidung
über die Genehmigung eines der im § 1821 und im § 1822 Nr. 3
bezeichneten Rechtsgeschäfte sowie vor der Entscheidung über die Genehmigung
es Beginns oder der Auflösung eines Erwerbsgeschäfts.
2 GO 11 (Art. 6—9). Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die
Befugniß zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied.
TIIa. Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische
Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist
es auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß,
daß sie Ehefrau ist.
Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt ist, finden die Vorschriften des § 1405 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung. Hat die Frau ihren Wohnsitz nicht im Inlande, so
ist der Einspruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Widerruf
der ertheilten Einwilligung in das Güterrechtsregister des Bezirks einzutragen,
in welchem das Gewerbe betrieben wird.
Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder gilt
die Einwilligung nach § 1405 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als ertheilt,
so haftet für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Gewerbebetriebe
lhr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden
Rechte; im Falle des Bestehens einer ehelichen Gütergemeinschaft
haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen.
BGB 1354. Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche
eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbeondere
Wohnort und Wohnung.
— Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu
eisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.
b 1399. Zu Rechtsgeschäften, durch die sich die Frau zu einer Leistung
erpflichtet, ist die Zustimmung des Mannes nicht erforderlich.
Stimmt der Mann einem solchen Rechtsgeschäfte zu, so ist es in Anehung
des eingebrachten Gutes ihm gegenüber wirksam. Stimmt er nicht zu,