Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste- und zweitemal Ausscheidenden 
werden für jede Abteilung durch das Los bestimmt. 
8 19. O, W; Rh § 18. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die 
erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat [Rh Bürger- 
meister] geführt und alljährlich im Juli berichtigt. 
Die Liste wird nach den Wahlabteilungen und im Falle des 8 14 (Rh 181) 
nach den Ghablbeiirken eingeteilt. · 
8 20. O, W; Rh 61. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat [Rh 
Bürgermeister) zur Berichtigung der Liste. - 
Vom16.biszumsaJuliwirddieListeineinemodermehrerenzuöffent- 
licher 1# Rh zur öffentlichen] Kenninis gebrachten Lokalen in der Stadgemeinde 
offen gelegt. 
8 Während der Dauer der Auslegung der Wählerliste kann jedes Mitglied der 
Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einspruch erheben.) 
W, Rh. Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadgemeinde gegen die 
ichttgkeit der Liste bei dem Magistrat [Rh. Bürgermeister] Eimwendungen erheben.) 
Die Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu 
beschließen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten 
des Gemeindevorstandes oder der Aussichtsbehörde. Gegen den Beschlub findet die 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Gemeinde- 
vorstande zu. Die Klage hat keine ausschiebende Wirkung. Zuständig in erster 
Instanz im Verwaltungsstreitverfahren ist der Bezirksausfg Die Gemeinde- 
vertretung bzw. der Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im 
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.) 
Soll der Name eines einmal in die Liste ausgenommenen Einwohners wieder 
ausgestrichen werden, so ist ihm dies acht Tage vorher von dem Magistrate (Rh 
Bürgermeister! unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 
§21. O, W; REh § 20. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der 
Stadtverordnetenversammlung finden alle zwei Jahre im November statt. [O. Beie 
dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtigkeit 
dieser Handlung hinzuweisen.] Die Wahlen der dritten Abteilung erfolgen zuerst, 
die der ersten zuletzt. # 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschie- 
dener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung 
oder der Magistrat (Rh Bürgermeister] es für erforderlich erachten oder der Bezirks- 
ausschuß dies beschließt.) Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen 
sechs Jahre [W, Rh derjenigen Wahlperiode] in Tätigkeit, auf welche der Aus- 
geschiedene gewählt war. 
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden — unbeschadet der Vorschrift im 
zweiten Absatze des § 14 [Rh im zweiten Absatze des 8 13 für Rh] — von 
denselben Abteilungen und Wahlbezirken (§ 14, Rh § 13) vorgenommen, von denen 
der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten 
nicht durch drei teilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten 
Abteilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abteilung den einen 
und die dritte Abteilung den andern. 
[O. Die in den §8 19 bis 21 bestimmten Termine können durch statutarische 
Anordnungen abgeändert werden.) 
8 22. O, W; Rh § 21. Der Magistrat (Rh Bürgermeister] hat jederzeit 
die nötige Bestimmung [W, Rh nötigen Bestimmungen] zur Ergänzung der er- 
forderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 16, Rh 8 15) zu treffen. 
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl 
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch 
das Los bestimmt. *! 
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden [Rh ausgeschiedenen] Stadt- 
verordneten jederzeit wieder gewählt werden. 
1) Die in den 88 19 bis 21 der Westfälischen und den 88 18 bis 20 der Rheinischen Städte- 
ordnung enthaltenen Zeitbestimmungen können durch statutarische Anordnung abgeändert werden (Ges. 
v. 20. Mai 1896, GS. S. 99 6" 
2) Für Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Bezirksausschusses.