Die Ronkalischen Gesetze. 215
seiten der Ravennaten zu erfahren, nahm dieser den wichtigen Erzstugl ein").
Als die Veroneser nicht sogleich auf des Kaisers Befehl das von ihnen besetzte
Garda herausgeben wollten, verwüstete Friedrich ihr Gebiet so lange, bis
sie sich beeilten, seinen Willen zu erfüllen. Ebenso brachte Pfalzgraf Otto
von Wittelsbach durch einen kühnen Handstreich, wie er ihn liebte, das stolze
Ferrara zur Unterwerfung. Auch Piacenza demütigte sich, stellte Geiseln
und riß seine Türme ein. So schaltete der Kaiser mächtig durch ganz Ober-
italien. Dabei stieg auch als Denkmal seiner Siege das neue Lodi stärker
und prächtiger, als das alte gewesen war, an der Adda auf?).
Bei einer so gebietenden, furchtbaren und zugleich gemäßigten und ge-
rechten Haltung des Kaisers war es nur natürlich, daß der Reichstag, zu dem
er die Italiener in die Ronkalischen Felderf) einlud, ein außerordentlich
besuchter und glänzender wurde. Unter den geistlichen Großen ragten be-
sonders der päpstliche Kardinallegat Guido von Crema, Patriarch Pelegrin
von Aquileja und die Erzbischöfe Friedrich von Cöln und Oberto von Mailand
herworss). Die Anzahl der weltlichen Vornehmen, Städtekonsuln und son-
stigen Zuschauer aus dem geistlichen und Laienstande war unendlich. Nach
11. Nov.
Ordnung der schwebenden kirchlichen Angelegenheiten kündigte der Kaiser 14. Nov.
an, er wolle ein angemessenes Recht zur Entscheidung aller Kompetenz-
streitigkeiten zwischen dem Reichsoberhaupte und seinen italischen Unter-
tanen niederschreiben lassen. Ein solches Werk schien den vielen Fehden ein
sicheres Ende bringen zu müssen; und so flossen alle Anwesenden, selbst der
mailänder Erzbischof, von Dankes= und Vertrauensbezeugungen für den
jungen Kaiser über. Italien war wieder auf das engste mit dem Reiche ver-
bundens#).
Friedrich nützte diese günstige Stellung schnell. Man muß sich an das Ver-
hältnis erinnern, in das die Lehrer des römischen Rechtes zu dem Kaisertum
getreten warens). Die jugendliche, eben durch Irner erst wieder neu be-
gründete Wissenschaft lehrte, es gebe ein gemeines kaiserliches Recht, das
die ganze Christenheit befolgen müsse, weil sie dem Kaiser nach göttlicher
Bestimmung untertan sei. Wie sehr die Kaiser die Hilfe schätzten, die ihnen
durch die Jurisprudenz geleistet wurde, zeigt der Umstand, daß sie selbst be-
reitwillig sich deren Formen bedienten, wie denn Friedrich einen der ron-
kalischen Beschlüsse in das Corpus authenticorum aufnehmen ließ. So
berief er nun die vier berühmtesten damaligen Rechtsgelehrten: Bulgaro, 23. Nov.
) Ushelli, Italis sacra II. p. 370. — Die Wahl des neuen Bischofs Alberich von
Lodi geschah auch in gratiam Friderici imperatoris. Ughelli IV, p. 911.
½%) Ragev. III. 51f. — Joh. Cognadelli, p. 6.
½%) Ragev. III, 53. — Otto Mor. — Vinc. Prag., p. 675.
1 * Po zwischen Cremona und Piacenza.
Zu den Ragev. IV, 3 genannten Bischöfen ist noch der Bischof Rambert von
29 hinzu ufax gen, welchem der Kaiser am 25. Nov. zu Ronkalia eine Urkunde
ausstellte; i, L.. s., II, p. 517 ff.
+K!) Rager. IV, 3, 5
1) Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte II (5. Aufl.), S. 232 ff.