216 Drittes Buch. II: Im Gefolge des Kaisers.
Martino Gosia, Giacomo und endlich Ugone di Porta Ravegnana, um, den
Anmaßungen der italischen Kommunen gegenüber, mit ihrer Hilfe die alten
Rechte des Kaisers in ihrem ganzen Umfange wieder herzustellen“). Zwar
weigerten sich die Bologneser Gelehrten, allein die schwierige und undankbare
Aufgabe zu übernehmen, und der Kaiser fügte ihnen aus den 14 bedeutendsten
Städten der Lombardei je zwei Richter hinzus"): aber in der so gebildeten
Zweiunddreißigerkommission Üüberwog unter der Leitung der vier eminenten
Rechtslehrer die streng kaiserliche Partei vollständig; so daß die Gesetzent-
würfe dieses Ausschusses gänzlich den Ansichten und Wünschen des Kaisers
entsprachen. Alle Zölle, Einkünfte und Lehen, an die der Besitzer sein Eigen-
tumsrecht nicht urkundlich nachzuweisen vermochte, fielen an den Fiskus
zurück, der dadurch eine jährliche Mehreinnahme von 30 000 Pfund gewann.
Alle Obrigkeiten in den Städten, die Podestà und Richter, sollten vom Kaiser
ernannt werden, allerdings angeblich „mit der Beistimmung des Volkes“;
daß diese Bedingung indes eine leere Klausel bleiben würde, war voraus-
zusehen. — Die schriftlich aufgezeichneten Grundgesetze, sowie die beständige
Aufrechterhaltung des Friedens wurden zuerst von dem Erzbischof und den
Konsuln von Mailand, dann von allen übrigen anwesenden italienischen
Fürsten und Stadtobrigkeiten feierlich beschworen und dieser Eid durch
Stellung von Geiseln gesichert?**). Hierauf ließ Friedrich noch zur Ordnung
der Lehensverhältnisse und zur Bewahrung des öffentlichen Friedens
einige neue Gesetze ausarbeiten, die gleichfalls geeignet waren, die Leitung
der öffentlichen Angelegenheiten zu zentralisieren und auf die Beschränkung
der Kirchengüter hinzielten. Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Lehns-
gesetze sindf): Niemand darf ein Lehen verkaufen, verpfänden oder auch
„zum Heile seiner Seele“ einer Kirche vermachen, ohne Erlaubnis des Lehns-
herrn. Wer sich ohne die letztere ein Lehen aneignet oder wer für sein Lehen
keine Belehnung von dem Lehnsherrn nimmt oder wer dem Lehnsherrn
nicht in den Krieg folgt, soll sein Lehen verlieren. Kein Herzogtum, keine
Mark oder sonstige Grasschaft darf geteilt werden. Bei jedem Treueide eines
Untertanen gegen alle Feinde des anderen ist der Kaiser auszunehmen. Das
Friedensgesetz verweist alle Streitigkeiten vor die kaiserlichen Richter; be-
stimmt für jede Verletzung des Friedens hohe Strafen an den Fiskus; be-
droht die nachlässigen Richter gleichfalls mit hohen Geldstrafen; befiehlt den
Bischöfen, alle Friedensbrecher zu bannen: belegt alle Erpressungen, be-
sonders von seiten der Kirche, in scharfen Ausdrücken mit schweren Geld-
bußens).
5 Bg. Ann. Herbipol., p. 9.
%% Otto Mor . 607.
½% )) Ragev. IV, 6 ff. — Otto Mor., p. 608.
+4) Ragev. IV, 10.
t) Artikel 3, 4, 7, 8, 9, 12: Ilicitas etiam exactiones, ma xrime ab ecelesia,
qduarum abusio iam per longa tempora inolevit, per civitates et castella omnimod#n
condemnamus et prohibemus: et si factae fuerint, in duplum reddantur.