Full text: Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

216 Drittes Buch. II: Im Gefolge des Kaisers. 
Martino Gosia, Giacomo und endlich Ugone di Porta Ravegnana, um, den 
Anmaßungen der italischen Kommunen gegenüber, mit ihrer Hilfe die alten 
Rechte des Kaisers in ihrem ganzen Umfange wieder herzustellen“). Zwar 
weigerten sich die Bologneser Gelehrten, allein die schwierige und undankbare 
Aufgabe zu übernehmen, und der Kaiser fügte ihnen aus den 14 bedeutendsten 
Städten der Lombardei je zwei Richter hinzus"): aber in der so gebildeten 
Zweiunddreißigerkommission Üüberwog unter der Leitung der vier eminenten 
Rechtslehrer die streng kaiserliche Partei vollständig; so daß die Gesetzent- 
würfe dieses Ausschusses gänzlich den Ansichten und Wünschen des Kaisers 
entsprachen. Alle Zölle, Einkünfte und Lehen, an die der Besitzer sein Eigen- 
tumsrecht nicht urkundlich nachzuweisen vermochte, fielen an den Fiskus 
zurück, der dadurch eine jährliche Mehreinnahme von 30 000 Pfund gewann. 
Alle Obrigkeiten in den Städten, die Podestà und Richter, sollten vom Kaiser 
ernannt werden, allerdings angeblich „mit der Beistimmung des Volkes“; 
daß diese Bedingung indes eine leere Klausel bleiben würde, war voraus- 
zusehen. — Die schriftlich aufgezeichneten Grundgesetze, sowie die beständige 
Aufrechterhaltung des Friedens wurden zuerst von dem Erzbischof und den 
Konsuln von Mailand, dann von allen übrigen anwesenden italienischen 
Fürsten und Stadtobrigkeiten feierlich beschworen und dieser Eid durch 
Stellung von Geiseln gesichert?**). Hierauf ließ Friedrich noch zur Ordnung 
der Lehensverhältnisse und zur Bewahrung des öffentlichen Friedens 
einige neue Gesetze ausarbeiten, die gleichfalls geeignet waren, die Leitung 
der öffentlichen Angelegenheiten zu zentralisieren und auf die Beschränkung 
der Kirchengüter hinzielten. Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Lehns- 
gesetze sindf): Niemand darf ein Lehen verkaufen, verpfänden oder auch 
„zum Heile seiner Seele“ einer Kirche vermachen, ohne Erlaubnis des Lehns- 
herrn. Wer sich ohne die letztere ein Lehen aneignet oder wer für sein Lehen 
keine Belehnung von dem Lehnsherrn nimmt oder wer dem Lehnsherrn 
nicht in den Krieg folgt, soll sein Lehen verlieren. Kein Herzogtum, keine 
Mark oder sonstige Grasschaft darf geteilt werden. Bei jedem Treueide eines 
Untertanen gegen alle Feinde des anderen ist der Kaiser auszunehmen. Das 
Friedensgesetz verweist alle Streitigkeiten vor die kaiserlichen Richter; be- 
stimmt für jede Verletzung des Friedens hohe Strafen an den Fiskus; be- 
droht die nachlässigen Richter gleichfalls mit hohen Geldstrafen; befiehlt den 
Bischöfen, alle Friedensbrecher zu bannen: belegt alle Erpressungen, be- 
sonders von seiten der Kirche, in scharfen Ausdrücken mit schweren Geld- 
bußens). 
5 Bg. Ann. Herbipol., p. 9. 
%% Otto Mor . 607. 
½% )) Ragev. IV, 6 ff. — Otto Mor., p. 608. 
+4) Ragev. IV, 10. 
t) Artikel 3, 4, 7, 8, 9, 12: Ilicitas etiam exactiones, ma xrime ab ecelesia, 
qduarum abusio iam per longa tempora inolevit, per civitates et castella omnimod#n 
condemnamus et prohibemus: et si factae fuerint, in duplum reddantur. 
  
 
	        
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