598 Kritische Erörterungen zum dritten Buche.
dilecto consanguineo suo W. Dei gratia dux Spoleti marchio Tusciae princeps
Sardiniae et Corsicae et dominus totius domus comitissae Mathildis debitum
seruitium cum dilectione perpetus. Regiae magnificentiae vestrae uberrimas
referimus grates pro exhibita domino et patri nostro Alexandro papae reuerentia
ac cura. Hoc quia divina vobis inspiravit affectio ac propria industria, pro nostro
admonitus seruitio perficite, donec transeat iniquitas. Speramus autem ecclesiae
Dei pacem citius reformandam et vestri laboris in hoco ipso devotionem perpetuo
a Deo remunerandam. Presentium latorem attentius dilectioni vestrae com-
mendamus.
Über die Zurüstungen gegen die Slawen im Jahre 1164 siehe Helm. II, 100;
Saxo Gram., p. 152 b. ed. Erasm. — Die lächerliche Darstellung Saxos, als sei der
Aufstand der Obotriten direkt gegen Waldemar, „den König der Ostslawen“, gerichtet
gewesen und habe dieser den „Satrapen“ Heinrich zur Hilfeleistung aufgefordert,
raucht nicht weiter widerlegt zu werden. ichtiger ist, was Saxo über die Ver-
lobung Knuts mit einer Tochter Heinrichs erzählt. Er sagt: Quo firmius amicitige
necterentur [Waldemarusl filiam eius Isc. Henrici] ex coniuge postmodum repu-
diata accoeptam adhuc in cunabilis vertentem filio Kanuto primum getatis annum
agenti sponsam adscivit. Saxo spricht also hier von einer ehelichen Tochter
Heinrichs und Klementias. Es erheben sich aber vielerlei Schwierigkeiten. 1. Heinrich
hatte sich 1162 von Klementia scheiden lassen und sich noch nicht wieder vermählt,
so daß er keine Ehegattin hatte, die er später hätte verstoßen können. 2. Das
Kind der 1162 von ihm geschiedenen Klementia konnte 1164 nicht mehr in der Wiege
liegen, sondern mußte wenigstens zwei Jahre alt sein. 3. Heinrich hatte überdies
von der Klementia nur eine überlebende Tochter, Gertrud (oben S. 596 à, Nr. 3),
die er aber im Jahre 1166 an Friedrich von Rothenburg vermählte, die also 1164
wenigstens zwölf bis vierzehn Jahre alt war. So bleibt übrig, daß jene mit
Knut verlobte Tochter Mathilde sei, seine und der Ida von le Castrois uneheliche
Tochter. (Krit. Erört. IV a.) Es ist anzunehmen, daß nach seiner Scheidung
von Klementia Heinrich zu der Ida Liebe gefaßt, sie während seiner Ehelosigkeit
bei sich behalten und bei seiner Vermählung mit Mathilde von England von
sich entfernt habe. So erklärt sich das zarte Alter des verlobten Kindes und
zugleich Saxos beschönigender Ausdruck cx coniuge postmodum repudiata
acceptam.
Das Datum und die nähere Bestimmung von Adolf II. Beisetzung (daß Adolf
in Minden begraben ist, melden auch An. Egmund., p. 463) sind aus Hermannus de
Lerbeke (Meibom Scr. rer. Germ. I, p. 506) entnommen. Allerdings ist Lerbeke
ein später (um 1410) und wenig zuverlässiger Schriftsteller, indes würde er so be-
stimmte Zeit- und Ortsangaben für ein ziemlich unwichtiges Ereignis doch nicht
erfinden, und es ist anzunehmen, daß er sie aus irgendwelcher Urkunde entlehnt hat.
— Aber die Gründungs- und Schenkungsurkunde Heinrichs für das Kollegium der
Domherren zu Lübeck, ausgestellt zu Verden am 12. Juli 1164 (Scheid, Or. Guelf. III,
492—495) muß ich aus mehreren Gründen für unecht halten. 1. Sind sehr viele
* erwähnte Schenkungen schon in anderen vorhergehenden Urkunden enthalten.
2. Die Urkunde Heinrichs vom Jahre 1162 (Mecklenb. Urkdb. I, S. 69 f.) zeichnet
unter den 13 Domherren nur den Propst aus, die betreffende Urkunde noch den
Dekan, Kustos und Scholasticus. 3. Die betreffende Urkunde ist per manum Hartwioi
notarü gegeben, ebenso die Urkunde Mecklenb. Urkdb. I., S. 78 f., und doch sind
beide von verschiedener Hand geschrieben, wie auch die Siegel verschiedene (das.
78. Anmerk.). 4. Im Beginn wird Gerold piae memoriae, in der Mitte Graf Adolf
felicis ac piae memoriae genannt: beide sind also schon gestorben.
Am Ende der Urkunde wird aber Gerold noch als lebend
erwähnt, und unter den Zeugen befindet sich Comes
Adolfus de Soowenburg. Das kleine unmündige Knäblein Adolf III.
kann dieser c. Ad. d. Scow. keinesfalls sein. — So muß diese Urkunde als unecht
Ezent: werden. Ahnlich verhält es sich mit der Urkunde Mecklenb. Urkdb. 1,
78f.