Armenpflege. 69
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die Annahme
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts ausge-
schlossen wird, so beginnt der Lauf der 2jährigen Frist erst mit dem Tage, an
welchem diese Umstände aufgehört haben. Treten solche Umstände erst nach
Beginn des Aufenthals ein, so ruht während der Dauer der Lauf der 2jähri-
gen Frist . 12 a. a. O.
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen oder
Privatbeamten, so wie einer nicht blos zur Erfüllung der Militairpflicht im
Bundesheere oder in der Bundes-Kriegs-Marine dienenden Militair-Person,
gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes
ausschließender Umstand. 8 26a. a. O.
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung
nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht
erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. 8 13 a. a. O.
Deer Lauf der 2jährigen ruht während der Dauer des von einem Armen-
verbande gestellten Antrag es auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme
eines Hülfsbedürftigen.
Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage an welchem der also gestellte
Antrag an den betr. Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der
betheiligten Armenverbände abgesandt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht inner-
halb zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist.
8. Keinem selbstständigen Preußischen Unterthan darf an dem Orte, wo
er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im
Starde ist, der Aufenthalt verweigert oder durch lästige Bedingungen erschwert
werden. 4
Ausnahmen hiervon finden statt:
1. wenn Jemand durch ein Strafurtheil in der freien Wahl seines Aufent-
halts beschränkt ist,
2. wenn die Landes-Polizeibehörde es nöthig findet, einen entlassenen
träfling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen.
Die Angehörigen eines in einer Straf= oder Corrections-Anstalt noch Ein-
gesperrten bei sich aufzunehmen, kann eine Gemeinde, in welcher dieselben ihren
Aufenthalt bisher nicht gehabt haben, nicht angehalten werden.
Denjenigen, welche weder hinreichendes Vermögen noch Kräfte besitzen, sich
und ihren nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt
zu verschaffen; solchen auch nicht von einem zu ihrer Erhaltung verpflichteten
Verwandten zu erwarten haben, kann der Aufenthalt an einem andern Orte,
als dem ihres bisherigen Aufenthalts, verweigert werden.
Die Besorgniß künftiger Verarmung eines Neuanziehenden genügt nicht zu
dessen Abweisung. « ·
Einem Jedem der nicht nachweist, daß er Preußischer Unterthan ist, kann
die Aufnahme von der Gemeinde verweigert werden.
Ges. v. 31. Decbr. 1842 ü. Neuanziehende.
9. Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets
an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung
oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist.
8 1 des Freizügigkeits-Ges. v. 1. Nov. 1867.
Jeder Norddeutsche ist in jedem Bundesstaate in Bezug auf
a. die Art und das Maaß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewähren-
den öffentlichen Unterstützung,