Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  40.  355

Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,  vom  11.  Mai  1896.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Zlitpoll,

m  Settes  Suchen  Spnilliher  prim  um  gm#em.
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  die  Abänderung  des  Gesetzes,
die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,  vom  11.  Mai  1896  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  207)  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Artikel  1  erhält  folgende  Fassung:

„Die  für  das  Königreich  errichtete  öffentliche  Viehversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit
  befaßt  sich  mit  der  Versicherung  von  Vieh  mit  Ausnahme  der  Pferde.

Die  Anstalt  hat  ihren  Sitz  in  München.  Die  Verwaltung  und  rechtswirksame  Vertretung
  derselben  wird  der  Königlichen  Versicherungskammer  übertragen."

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  6.  Juli  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.v.  Hoxn.  v.  Krettreitch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

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