Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

8 Einleitung. §. 5. 
ersteren Art waren die Kammerzieler; die letzteren waren unter 
dem Namen des Römermonats bekannt.) 
8. 5. 
3) Von den innern Rechtsverhältnissen. 
a) Vom Lande und den Unterthauen im Allgemeinen. 
1) Das bayerische Gebiet bestand, seit der im Jahre 
1777 erfolgten Wiedervereinigung der beiden durch den Vertrag 
von Pavia (1329) getrennten Herrschaften unter Einem Landes- 
herrn, aus zwei Hauptländern, dem Kurfürstenthum Bayern 
und der Kurpfalz, mit ihren bezüglichen Nebenländern. Nicht 
bloß jedes der beiden Hauptländer, sondern auch jedes der Neben- 
länder hatte sein eigenes Staatsrecht; in dem einen gab es z. B. 
Landstände, im andern nicht.) Das Gesammtland war auf 
Grund der Reichs= und Hausgesetze untheilbar und unveräußerlich.:) 
Bei der folgenden Skizze ist bloß das Staatsrecht, das in Kur- 
bayern galt, berücksichtigt (s. oben 8. 2 Abs. II). 
2) Die Rechte eines bayerischen Unterthans konnte nur an- 
sprechen, wer das bayerische Indigenats) besaß, nicht der 
Fremde. Den Angehörigen einiger benachbarten oder enclavirten 
Territorien z. B. den Bürgern von Mühldorf gestand man jedoch 
das bayerische Incolat und damit gewisse Vortheile zu, welche 
sonst nur Landeskindern zukamen.) 
  
  
7) Die Kammerzieler betrugen für Bayern jährlich c. 4000 fl.; der 
Römermonat in Simplo nach der Usualmatrikel von 1737 c. 5200 fl. Vergl. 
J. Chr. Mayer, deutsches weltl. Staatsrecht Bd. II. S. 312 ff. 
1) Als Hauptland für Kurbayern galt derjenige Länderbesitz, den die 
regierende Familie im Jahre 1517 inne hatte. Was sie später an reichs- 
ständischen Herrschaften erwarb, ward als Nebenland behandelt; vergl. über 
die einzelnen Erwerbungen Feßmaier, 99. 54—93. Ueber den Flächen- 
inhalt und die Volkszahl Bayerns im Jahre 1794 s. Aretin, Genius von 
Bayern Bd. I. H. 3 S. 127 ff. Bayern zählte damals 794 Quadratmeilen 
mit 1,248,491 Seelen. Es wohnten also auf der Quadratmeile 1572 Seelen 
Cetzt 3380). 
2) Gold. Bulle Cap.XXV. und vorher schon Familienvertrag von 1338 der die 
Untheilbarkeit zuersl förmlich statuirt;ogl. Buchner, Gesch. v. Bayern. B. V. F.69. 
3) Ueber den Erwerb desselben s. das Generale vom 11. Juli 1786 
(M. G. S. Bd. IV. S. 852). 
4) Vergl. z. B. Gen. vom 26. Febr. 1787 (Mayer, a. G. S. Bd. III. 
S. 481); J. de Weinbach, exercitatio juris publ. de singulari incolatus 
jure in Bavaria. Ingolst. 1772.
	        
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