Aelteres Recht. §. 5. 9
Die Inländer selbst theilten sich rücksichtlich ihrer staats-
rechtlichen Stellung
a) in nichtprivilegirte, wohin insbesondere der Stand
der Bauern5ö) zählte;
b) in privilegirte, wozu die Bürger der Städte und ge-
bannten Märkte, die Adeligen und Geistlichen gehörten.
Man nannte die letzteren Gruppen auch wohl die ge-
freiten Stände, weil sie es vorzüglich waren, auf
welche sich die durch die Freiheitsbriefe zugesicherten Frei-
heiten bezogen.5)
Als Bedingung zum Genuß bürgerlicher und staatsbürger-
licher Rechte in Bayern war das Bekenntniß der katholischen
Religion erforderlich. Juden sollten seit 1551 im Lande gar
nicht geduldet werden. Die Verordnung vom 10. November 1800
und vom 26. August 1801 gestattete zuerst auch andersgläubigen
Christen die Ansässigmachung in Bayern, und das Edict vom
10. Januar 1803 räumte den Angehörigen der drei reichsgesetzlich
anerkannten christlichen Confessionen Gleichheit der bürgerlichen
und politischen Rechte ein.?)
Als Rechte, welche allen Bayern zustanden, sind vor-
zugsweise zu nennen:
a) Jeder konnte nur vor seinen ordentlichen Richter ge-
zogen werden. Als solcher gilt nur der im Lande ange-
ordnete. Auch der Landesherr selbst kann hier belangt
werden.8)
5) Sie waren theils frei, theils leibeigen. Doch gab es in einzelnen
Provinzen, wie z. B. in der Oberpfalz, keine Leibeigene. Cf. Annot
ad Cod. civ. p. I. c. 8 S. 4 lit. k.
6) Sie waren z. B. gesetzlich steuerfrei, und gaben daher Steuern nur
aus freiem Willen. Vergl. Kreittmayr, a. a. O. S. 374. Es gab
mehr und minder Privilegirte.
7) Handbuch der Staatsverfassung und Staatsverwaltung des König-
reichs Bayern. München 1809. Bd. 1. S. 156 ff.; vergl. Geschichte der
ersten Bürgeraufnahme eines Protestanten in München. Ein Beitrag zur
Charakteristik der bayerischen Landstände. S. 1. 1801. Wegen der Juden s.
Gotthelf, die rechtliche Stellung der Juden in Bayern. München 185 1. S. 113.
8) Vergl. den Cod. jud. cap. I. §. 12 und die Anm. dazu lit. I. Pri-
vilegium de non evocando.