Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Aelteres Recht. §. 5. 9 
Die Inländer selbst theilten sich rücksichtlich ihrer staats- 
rechtlichen Stellung 
a) in nichtprivilegirte, wohin insbesondere der Stand 
der Bauern5ö) zählte; 
b) in privilegirte, wozu die Bürger der Städte und ge- 
bannten Märkte, die Adeligen und Geistlichen gehörten. 
Man nannte die letzteren Gruppen auch wohl die ge- 
freiten Stände, weil sie es vorzüglich waren, auf 
welche sich die durch die Freiheitsbriefe zugesicherten Frei- 
heiten bezogen.5) 
Als Bedingung zum Genuß bürgerlicher und staatsbürger- 
licher Rechte in Bayern war das Bekenntniß der katholischen 
Religion erforderlich. Juden sollten seit 1551 im Lande gar 
nicht geduldet werden. Die Verordnung vom 10. November 1800 
und vom 26. August 1801 gestattete zuerst auch andersgläubigen 
Christen die Ansässigmachung in Bayern, und das Edict vom 
10. Januar 1803 räumte den Angehörigen der drei reichsgesetzlich 
anerkannten christlichen Confessionen Gleichheit der bürgerlichen 
und politischen Rechte ein.?) 
Als Rechte, welche allen Bayern zustanden, sind vor- 
zugsweise zu nennen: 
a) Jeder konnte nur vor seinen ordentlichen Richter ge- 
zogen werden. Als solcher gilt nur der im Lande ange- 
ordnete. Auch der Landesherr selbst kann hier belangt 
werden.8) 
5) Sie waren theils frei, theils leibeigen. Doch gab es in einzelnen 
Provinzen, wie z. B. in der Oberpfalz, keine Leibeigene. Cf. Annot 
ad Cod. civ. p. I. c. 8 S. 4 lit. k. 
6) Sie waren z. B. gesetzlich steuerfrei, und gaben daher Steuern nur 
aus freiem Willen. Vergl. Kreittmayr, a. a. O. S. 374. Es gab 
mehr und minder Privilegirte. 
7) Handbuch der Staatsverfassung und Staatsverwaltung des König- 
reichs Bayern. München 1809. Bd. 1. S. 156 ff.; vergl. Geschichte der 
ersten Bürgeraufnahme eines Protestanten in München. Ein Beitrag zur 
Charakteristik der bayerischen Landstände. S. 1. 1801. Wegen der Juden s. 
Gotthelf, die rechtliche Stellung der Juden in Bayern. München 185 1. S. 113. 
8) Vergl. den Cod. jud. cap. I. §. 12 und die Anm. dazu lit. I. Pri- 
vilegium de non evocando.
	        
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